Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071

VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §70 Abs3
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2
62014CJ0218 Singh VORAB
RS 1
Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (). Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH ( Singh u.a., C-218/14) ist zu Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht.
Normen
RS 2
Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre.
Normen
B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §54 Abs5 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 litc
RS 3
Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft".
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0094 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des M B, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I422 2248568-1/10E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom wies das von der Niederlassungsbehörde mit Schreiben vom befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Revisionswerber, einen 1990 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Das BVwG legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber sei im Dezember 2014 nach Österreich eingereist und habe einen (im Jänner 2017 wieder zurückgezogenen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gestützt auf die am  mit der ungarischen Staatsangehörigen B P geschlossene Ehe sei ihm am aufgrund seines Antrags ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis zum erteilt (richtig: eine Aufenthaltskarte ausgestellt) worden. B P sei ab im Bundesgebiet aufhältig gewesen, im März 2020 habe sie das Bundesgebiet wieder verlassen und sei nach Ungarn zurückgekehrt. Am habe der Revisionswerber die Scheidungsklage eingereicht und am sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Im Juni 2021 habe der Revisionswerber bei der Niederlassungsbehörde einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gestellt.

Der Revisionswerber sei seit September 2016 erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. In seinem Herkunftsstaat lebten zwei Brüder und drei Schwestern. Im Bundesgebiet lebten ein Bruder, ein Cousin und drei Cousinen; zu diesen Familienangehörigen stehe er in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Er habe sich einen Bekanntenkreis aus dem Umfeld seiner Familie und Arbeitskollegen aufgebaut, sei aber nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe keinen Deutschkurs besucht, die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden und spreche (nur) auf äußerst einfachem und rudimentären Niveau Deutsch.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, der Revisionswerber sei während der aufrechten Ehe mit B P gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG (zunächst) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen. Den Verlängerungsantrag habe er vor Ablauf seines mit Aufenthaltskarte dokumentierten Aufenthaltsrechts gestellt, weshalb er während des „Verlängerungsverfahrens“ rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Da § 66 FPG auch die Prüfung erfasse, ob für den über eine Aufenthaltskarte verfügenden Revisionswerber die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, somit die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, nicht mehr vorlägen, sei die Bestimmung trotz der mittlerweile erfolgten Ehescheidung anzuwenden.

In der Folge trat das BVwG dem Beschwerdevorbringen entgegen, wonach der Revisionswerber bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Da B P das Bundesgebiet im März 2020 verlassen habe, habe sich der Revisionswerber nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig mit der EWR-Bürgerin im Bundesgebiet aufgehalten. Auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG (Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung) könne sich der Revisionswerber nicht berufen, weil dafür das Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners hätte eingeleitet werden müssen. Auch die Regelung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG (Vermeidung einer besonderen Härte) sei nicht einschlägig, weil nicht erkennbar sei, inwieweit der Revisionswerber aufgrund der Ehescheidung eines besonderen Schutzes bedürfe. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der B P erfolgt sei, werde kein besonderer Härtefall dargetan. Der Revisionswerber sei nach dem Wegzug seiner Ehegattin daher zwar weiterhin rechtmäßig aufhältig gewesen, habe aber über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr verfügt.

Abschließend nahm das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Interessenabwägung vor. Dabei berücksichtige es die siebenjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers, seine familiäre Anbindung im Bundesgebiet, der allerdings keine entscheidungsrelevante Schutzwürdigkeit beizumessen sei, seine berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie sein soziales Umfeld, wobei die Beziehungen nicht über bloße Bekanntschaften hinausgingen. Ein maßgeblicher Grad einer gesellschaftlichen oder sozialen Anbindung liege nicht vor. Der Revisionswerber habe keinen Deutschkurs besucht, die Integrationsprüfung nicht bestanden und seine Deutschkenntnisse gingen nicht über ein äußerst einfaches und rudimentäres Niveau hinaus. Demgegenüber sei er in seinem Heimatstaat „hauptsozialisiert“, spreche nach wie vor die Sprache, sei mit den Sitten und Gebräuchen vertraut und verfüge über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Ausgehend davon gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem , abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8 Der Revisionswerber bringt zunächst vor, gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aufrecht, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe; dies sei vorliegend der Fall. Da seine Ehegattin weggegangen sei (und Österreich verlassen habe), ohne ihn zu verständigen, und sie den Scheidungsgrund erst mit dem Wegzug gesetzt habe, sei ihm die Einbringung der Scheidungsklage vor ihrem Wegzug unmöglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wieso danach zu differenzieren sei, ob die Unionsbürgerin Österreich verlassen habe oder in Österreich „untergetaucht“ sei. Da das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG geschützt werde, sei eine darauf abstellende Differenzierung unsachlich.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bereits wiederholt festgehalten, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht endet, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (vgl. etwa , Rn. 12, mwN auch zur Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]). Da die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (siehe insbesondere EuGH [Große Kammer] , Singh u.a., C-218/14, Rn. 62 bis 67) zu Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ergangen ist, zeigt der Revisionswerber auch mit seinem darauf Bezug nehmenden Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt (s. Rn. 67). Das BVwG ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass § 54 Abs. 5 Z 1 NAG in der vorliegenden Fallkonstellation auf Grund des Wegzugs der B P vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen kommt. Entgegen dem darauf abzielenden Vorbringen des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine „Aufrechterhaltung“ des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - sehr wohl maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat (vorliegend Österreich) wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht.

10 Soweit der Revisionswerber an einer Stelle vorbringt, es sei davon auszugehen, dass B P ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gar nicht aufgegeben habe, zeigt er damit (abgesehen davon, dass diese Behauptung mit seinem eigenen Vorbringen an anderer Stelle im Widerspruch steht) keine Unvertretbarkeit der zum gegenteiligen Ergebnis gelangenden Beweiswürdigung des BVwG auf (vgl. zum diesbezüglich maßgeblichen Beurteilungskalkül etwa , Rn. 16, mwN). Zudem räumt der Revisionswerber im unmittelbaren Anschluss daran selbst ein, dass die Scheidungsklage (zwar unverzüglich, aber jedenfalls) „nach Wegzug“ der Unionsbürgerin eingebracht worden sei.

11 Des Weiteren bringt der Revisionswerber vor, das BVwG habe zu Unrecht eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG (besonderer Härtefall) verneint. Der Revisionswerber sei vorbildlich integriert, verfüge in Österreich über ein Privat- und Familienleben, sei selbsterhaltungsfähig und befinde sich in unbefristeter Anstellung.

12 Dazu ist zunächst anzumerken, dass mit dem Verweis auf die dargestellten integrationsbegründenden Aspekte für sich genommen nicht aufgezeigt wird, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre. Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (vgl. dazu etwa , Rn. 13, mwN). Dass das BVwG das Vorliegen einer solchen Situation hier verneint hat, ist nicht zu beanstanden.

13 Soweit sich das dargestellte Vorbringen der Sache nach nicht gegen die Beurteilung nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, sondern gegen die Interessenabwägung richtet, ist dem entgegenzuhalten, dass das BVwG alle vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände zu dessen Gunsten in die Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA-VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie hier aufgrund des Fehlens ausgeprägter familiärer und sozialer Bindungen sowie der nur rudimentären Deutschkenntnisse der Fall - im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. zum insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstab etwa , Rn. 12, mwN).

14 Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen war es schließlich für die Zulässigkeit einer Ausweisung weder erforderlich, dass der Revisionswerber eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, noch hat das BVwG eine solche schwerwiegende Gefahr begründungslos behauptet. Das BVwG hat vielmehr die Maßgeblichkeit des - gemäß § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG für Drittstaatsangehörige, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, geltenden - Maßstabs der schwerwiegenden Gefahr zu Recht deswegen verneint, weil der Revisionswerber nach dem Wegzug der B P über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr verfügt hat, somit nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig (iSd § 54a Abs. 1 NAG bzw. des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist (vgl. zu dieser Beurteilung näher , Rn. 11/12, mwN, auch zur Judikatur des EuGH) und daher das Daueraufenthaltsrecht noch nicht erworben hat.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §70 Abs3
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §54 Abs5 Z4
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 litc
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2
62014CJ0218 Singh VORAB
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220071.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-95606