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OGH: Betriebsübergang/Haftung für Abfertigungsanspruch
• 1. Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch Gesellschaften m. b. H. mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen.
• 2. Die Löschung der Firma einer GmbH im Firmenbuch hat grundsätzlich nur deklarative Bedeutung; die Gesellschaft besteht so lange fort, als noch verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft aber als solche erloschen.
• 3. Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen, während dann, wenn bei einer beklagten GmbH die Löschung und Vollbeendigung im aufrechten Prozess erfolgt, es dem Kläger offen steht, den Prozess fortzusetzen.
• 4. § 6 AVRAG regelt die Frage der Haftung sowohl des Betriebserwerbers als auch des Übergebers jeweils gegenüber dem Arbeitnehmer i. S. einer solidarischen Haftung für das jeweils betroffene Entgelt.
• 5. Diese Frage ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen "besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw. der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben, bzw...