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ASoK 1, Jänner 2006, Seite 039

OGH: Entgelt / Begriff

1. Der Begriff Entgelt ist weit auszulegen und umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind. Entgeltcharakter kommt auch jährlich ausbezahlten Leistungsprämien oder aber der Schichtzulage zu.

2. Vereinbarungen, wonach der an der Arbeitsleistung etwa durch Krankheit verhinderte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass Voraussetzung für den Erhalt des Entgelts in voller Höhe die tatsächliche und ununterbrochene Arbeit während eines bestimmten Zeitraumes ist und somit Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung von Entgelt ohne Rücksicht darauf führen, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten gehandelt hat, sind unzulässig.

3. Es ist unerheblich, ob der als Anwesenheitsprämie gestaltete Entgeltteil vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurde oder nicht, weil die genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 UrlG, § 2 EFZG, § 8 AngG) unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Leistung erbracht wird, unabdingbare sind und zudem der ver...

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