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Rahmendienstvertrag und Arbeitszeit
Zugleich eine Entscheidungsbesprechung zu OGH 8 ObA 116/04y
Der OGH hatte sich in einem Vorlagebeschlussan den EuGHsowie in einem dem Urteil des EuGH folgenden Urteilmit dem System der flexiblen Arbeitszeitgestaltung der Firma Peek & Cloppenburg auseinander zu setzen. Letzteres Urteil, welches umfassende praktische Auswirkungen, insbesondere auf die Entlohnung kurzfristig geänderter Arbeitszeiten, haben könnte, wurde von Obereder/Trennerüberaus positiv besprochen. Jedoch wären einige kritische Anmerkungen durchaus angebracht gewesen.
1. Sachverhalt
Die Firma Peek & Cloppenburg wollte einen Pool von Arbeitskräften einrichten, auf den sie bei Bedarf zurückgreifen konnte.
Zu diesem Zweck schloss sie mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern - so auch mit der Klägerin - sog. "Rahmendienstverträge". Diesen Mitarbeitern wurde vor Vertragsabschluss mitgeteilt, dass es sich bei diesen "Rahmendienstverträgen" um Bedarfsarbeitsverhältnisse handle, daher mit einem fixen Einkommen nicht gerechnet werden könne. Man wende sich zu diesem Zweck bewusst nur an Personen, die auf kein fixes Arbeitseinkommen angewiesen sind, die keinen Wert auf fixe Arbeitszeiten legen und lediglich etwas hinzuverdienen wollen, so bspw. Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Rentne...