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ASoK 8, August 2005, Seite 264

Beschäftigung von Schülern und Studenten

Arbeitsrechtliche Aspekte

Mag. Gerda Ercher

Gerade in den Sommermonaten gehen wieder vermehrt Schüler und Studenten einer Beschäftigung nach. Viele üben ihre Tätigkeit freiwillig aus; andere wiederum nehmen ein Ferialpraktikum an, weil die schul- bzw. studienrechtlichen Ausbildungsvorschriften dies verlangen. Im Folgenden soll auf die arbeitsvertragsrechtliche Stellung von Ferialpraktikanten und Volontären eingegangen werden.

1. Definitionen

Grundsätzlich wird zwischen Ferialarbeitnehmern, (echten) Ferialpraktikanten und Volontären unterschieden.

Übt ein Schüler oder Student einen Ferialjob primär aus, um Geld zu verdienen, und wird die Tätigkeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Universität gefordert, ist der Schüler bzw. Student i. d. R. als Ferialarbeitnehmer zu qualifizieren.

Eine gesetzliche Definition des Begriffes "Ferialpraktikant" fehlt. Unter Bedachtnahme auf Rspr. und Literatur versteht man unter einem (echten) Ferialpraktikanten eine Person, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb dazu dient, die Einrichtungen im Betrieb kennen zu lernen und sich, weil es der Lehr- bzw. Studienplan fordert, gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Im Vordergrund steht der Lern- und Ausbildungszweck. De...

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