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Sozialversicherung bei Leitungsfunktion in einer Societas Europaea (SE) nach österreichischem Recht
Zur analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG
Im Rahmen des GesellschaftsrechtsänderungsG 2004wurden auch in Österreich mit dem "Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft" (im Folgenden: SEG) die ergänzenden Regelungen zur sog. SE-VOerlassen. Damit steht der Errichtung einer SE nach österreichischem Gepräge nichts mehr im Wege.Die juristische Person SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist (Art. 1 Abs. 2 VO) und sie erweitert mit ihrem Auftreten den geschlossenen Kreis an zulässigen Gesellschaftsformen im österreichischen Handelsrecht. Ziel der europäischen Maßnahmen, die u. a. mit dem SEG umgesetzt worden sind, ist das Ermöglichen grenzüberschreitender Fusionen und Errichten von Holdinggesellschaften oder Töchtern ohne Änderung der juristischen Person. Der folgende Beitrag untersucht die sozialversicherungsrechtliche Stellung der verschiedenen Funktionsträger/-innen der Europäischen Gesellschaft.
S. 2571. Leitungsstrukturen der SE
Auffallendes Spezifikum der SE ist wohl die für eine AG nach österreichischem Verständnis teilweise ungewöhnliche Struktur ihres Leitungsorgans. Herkömmlicherweise verfügen Körperschaften/Gesellschaften über drei - voneinander getrennte - Organe: Willensbildungsorgan, Verwalt...