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ASoK 5, Mai 2005, Seite 178

OGH: Personenschäden

1. Der Haftungsausschluss des § 333 ASVG betrifft alle Schäden, die durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen oder behoben werden.

2. Zufolge § 1325 ABGB hat derjenige, der jemanden anderen schuldhaft und rechtswidrig am Körper verletzt, unter anderem die Heilungskosten (daneben auch Verdienstentgang und Schmerzengeld) zu ersetzen. Zu den Heilungskosten und damit aber auch zu den Schäden, die einer Verletzung am Körper zuzurechnen sind, werden auch Ersatzansprüche hinsichtlich der Besuche durch die Verwandten ebenso wie die eigenen Reisekosten des Verletzten gerechnet. Liegt doch die wesentliche Grundlage dafür, dass solche Kosten überhaupt ersetzt werden können, darin, dass der fehlende Beistand durch die nahen Angehörigen eine psychische Belastung darstellen würde und die Besuche auch für die Heilung und Linderung der Beeinträchtigung aus der Körperverletzung zweckmäßig sind.

3. Der Schadenersatzanspruch für Fahrtkosten der Angehörigen bzw. eigene Fahrtkosten des Verletzten hat seine Ursache in der Körperverletzung und wird aus dieser ge...

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