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ASoK 5, Mai 2005, Seite 165

Geltendmachung und Rechtsdurchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz

Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs

Mag. Edda Stech und Mag. Gerda Ercher

Seit haben Mütter und Väter, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern tätig sind, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach, sofern das Arbeitsverhältnis zum Antrittszeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre gedauert hat. Zur Durchsetzung des Anspruchs ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, wobei sich zeigt, dass sich weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerseite mit diesem neuen Verfahren vertraut gemacht hat. Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte über die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens bis hin zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts dargestellt werden.

1. Anspruch dem Grunde nach

§ 15h Abs. 1 MSchG bzw. § 8 Abs. 1 VKG sieht einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach vor. Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung bedarf es keiner Einwilligung des Arbeitgebers; es genügt die einseitige Willenserklärung des Elternteils. Es liegt somit im Ermessen des Elternteils, ob er von diesem Anspruch Gebrauch macht oder nicht. Aufgrund der einseitig zwingenden Wirkung kann der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung nicht ablehnen.

Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, d. h. sowohl der Beginn und die Dauer der Teilz...

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