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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 073

OGH: Entlassung

1. Der allgemeine Entlassungsschutz nach § 106 ArbVG gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung.

2. Die in § 106 Abs. 2 ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 105 Abs. 3 vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur, dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.

3. Eine Entlassungsanfechtung deshalb abzulehnen, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses ohnehin bereits fixiert ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt. ­ (§ 106 ArbVG; § 1162 ABGB; § 25 AngG)

„Dieser Auffassung des EA Wien trat Löschnigg in seinem Besprechungsaufsatz (DRdA 1980, 17; ebenso in Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 [2003] 540) mit ausführlicher Begründung entgegen. Er räumt zunächst im Sinne der herrschenden Auffassung ein, dass Befristung und Kündigung grundsätzlich unvereinbar sind (Löschnigg, a. a. O. 19, wobei hier auf die Diskussion zur Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit beim befristeten Arbeitsverhältnis nicht eingegangen werden muss). ...

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