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OGH: Kollektivertrag: Kündigungsfristen
•Kollektivvertragsparteien sind in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfristen frei, sofern nur das Fristengleichheitsgebot gewahrt ist. - (§ 1159b, § 1164 ABGB; § 77 GewO 1859)
„§ 1164 Abs. 1 ABGB, alte Fassung, lautete: ‚Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden.' Die novellierte Regelung nach dem ARÄG 2000 lautet: ‚Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154b Abs. 1 und 2, 1156 bis 1159, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.' Für die gegenständliche Beurteilung könnte daher die Wendung ‚oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung' von Bedeutung sein. Hier fällt jedoch auf, dass mit dieser Änderung lediglich eine Klarstellung erfolgte, zumal von der Judikatur (SZ 44/151 = Arb. 8.927) schon der frühere Wortlaut dieser Bestimmung dahin interpretiert worden war, dass nicht nur Dienstverträge, sondern auch Akte der kollektiven Rechtsgestaltung vom Verschlechterungsver...