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ASoK 9, September 2004, Seite 320

Verantwortlichkeit im Arbeitnehmerschutz

Verwaltungsstrafrecht - gerichtliches Strafrecht - Zivilrecht

Dr. Hans Trattner

Die Verantwortung bzw. Haftung in arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen ist aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten, und zwar ist einerseits die verwaltungsstrafrechtliche Komponente und andererseits die gerichtliche Seite zu beleuchten. Des Weiteren ist im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutzbereich zu unterscheiden, ob die Verantwortung beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. anderen Organen liegt.

1. Verwaltungsstrafrecht

1.1. Arbeitgeber ist Normadressat

Das ASchG überträgt dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten und Aufgaben. § 3 ASchG beschreibt die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers.

Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zulasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, weiters jene zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gef...

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