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ASoK 7, Juli 2004, Seite 247

OGH: Versetzung

1. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

2. Eine derartige Dienstfreistellung ist nach der neuen Rechtslage im Geltungsbereich des Poststrukturgesetzes mit dem Personalvertretungsorgan wohl zu beraten, unterliegt jedoch nicht mehr der Mitwirkung im Sinne des § 101 ArbVG. - (§ 40 Abs. 2 Z 3 BDG; § 17 a Abs. 9 ABTSG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 DBVG)

( 9 Ob A 56/03 f; 9 Ob A 106/03 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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