Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Arbeitsvertrag / Expeditaushilfe
• Das Rechtsverhältnis einer Expeditaushilfe zu einem Medienunternehmen ist als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren, an dem die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, Beschäftigungsanbote nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, nichts ändert. Auf die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Vertragsverhältnisses kommt es daher nicht an. - (§ 1151 ABGB)
„Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt, und schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber (vgl. dazu Strasser, a. a. O. [96 ff.], Wachter, a. a. O. [407 f.], Krejci in Rummel3, a. a. O. Rz. 38, 40, 55, 56, 57, 58 und 59; SZ 70/52 u. v. a.). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen ...