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ASoK 7, Juli 2004, Seite 210

Übergangsregelungen für die Beschäftigung von neuen EU-Bürgern für die Zeit vom 1. 5. 2004 bis längstens 2011

Keine generelle Befreiung der neuen Beitrittsländer vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

Mag. Wolfgang Müller

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, dass Arbeitnehmer aus den neuen Beitrittsländern ab nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen und somit eine Beschäftigungsbewilligung nicht mehr erforderlich ist, unterliegen Arbeitnehmer aus diesen Ländern weiterhin grundsätzlich den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Jedoch sind verschiedene Übergangsregelungen für die Zeit vom bis spätestens 2011 vorgesehen. Erst ab dem Jahre 2011 sind Arbeitskräfte aus den neuen Beitrittsländern jenen aus den übrigen EU-Ländern gleichgestellt.

Anwerbung neuer EU-Arbeitskräfte

Für die Beschäftigung einer neuen EU-Arbeitskraft ist weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Diese wird jedoch nur erteilt für:

• Schlüsselkräfte,

• Saisonarbeitskräfte und

• andere Arbeitskräfte unter besonderen Voraussetzungen.

Ungarische Arbeitskräfte können auf Grund der österreichisch-ungarischen Grenzgänger- und Praktikantenabkommen weiterhin als Praktikanten (junge Fachkräfte) und Grenzgänger Bewilligungen im Rahmen der jährlich festgelegten Kontingente erhalten.

Jedoch ist zur Erlangung einer Beschäftigung keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung mehr erforderlich.

Eine Beschäftigungsbewilligung wird aber nur erteilt, wenn die in Österreich...

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