Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Keine Kompetenz der EU für Entgeltfragen befristet beschäftigter Arbeitnehmer?
Ein Replik zum Beitrag von Elke Standeker in
Elke Standeker beschäftigt sich in der letzten Dezember-Ausgabe der ASoK mit der Frage, ob aus § 4 Z 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse bzw. aus dem in der RL 1999/70/EG verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung ein Anspruch befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt, welches vergleichbare unbefristet Beschäftigte erhalten, begründet werden kann. Sie kommt in ihrer Würdigungzu dem Ergebnis, dass diesbezüglich kein derartiger Anspruch abgeleitet werden kann, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Art. 137 Abs. 6 EGV die Organe der Gemeinschaft im Bereich des Arbeitsentgelts über keine Regelungskompetenz verfügen. Obwohl durchaus nachvollziehbare Argumente für diese Ansicht vorgebracht und auch denkmögliche Gegenargumente erörtert werden, ist der Schlussfolgerung bei näherer Betrachtung nicht beizupflichten.
Der Begriff Arbeitsentgelt im Art. 137 Abs. 6 EGV betrifft nur Vorschriften, deren wesentlicher Inhalt das Festlegen des Arbeitsentgelts ist. Die Regelung von Arbeitsbedingungen, und somit auch Maßnahmen gegen andere Diskriminierungen im Arbeitsleben als jene nach dem Geschlecht, fällt aber gemäß Art. 137 Abs. 2 EG...