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Keine Kompetenz der EU für Entgeltfragen befristet beschäftigter Arbeitnehmer
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf gleiches Entgelt wie vergleichbare Dauerbeschäftigte
Oftmals erhalten unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzliche entgeltliche Zuwendungen bzw. geldwerte Vorteile, die befristet beschäftigten Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers vorenthalten bleiben. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch vor dem Hintergrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts unweigerlich die Frage, ob eine derartige Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich des Entgelts im Gemeinschaftsrecht seine Deckung findet oder ob sich aus diesem vielmehr ein Anspruch auf gleiches Entgelt ableiten lässt.
1. Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
Nicht nur das gesamte nationale Arbeits- bzw. Dienstrecht, sondern auch und vor allem zahlreiche rechtsverbindliche Normen des Gemeinschaftsrechts bilden den normativen Maßstab, welchem Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern jedenfalls zu entsprechen haben. So müssen derartige Rechtsbeziehungen etwa auch die Vorgaben der bis zum national umzusetzenden Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL über befristete Arbeitsverträge) erfüllen.
Gem. Art. 1 der RL 1999/70/EG wurde durch d...