Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kündigung und Betriebsübergang
Eine im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist nicht jedenfalls rechtsunwirksam
Nach der Betriebsübergangsrichtlinie 1977/187/EWG haben die Mitgliedsstaaten die Übernehmer von Betrieben zur Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse zu verpflichten. In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem In-Kraft-Treten des AVRAG im Jahre 1993 umgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 AVRAG tritt der Übernehmer im Fall des Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangsmit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dieser automatische Vertragseintritt des Übernehmers könnte durch vom Veräußerer oder Übernehmer anlässlich des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigungen der Arbeitsverhältnisse umgangen werden. Daher verbietet die Betriebsübergangsrichtlinie dem Veräußerer und dem Übernehmer auf Grund des Überganges zu kündigen. Das AVRAG enthält dazu keine Regelung. Nach der Rechtsprechung des OGH sind Arbeitgeberkündigungen rechtsunwirksam, soferne sie betriebsübergangsbedingt sind. Daher ergeben sich gewisse Spielräume für Arbeitgeberkündigungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Im Folgenden sollen insbesondere diese Spielräume näher dargestellt werden.
1. Zur Rechtsprechung
Der OGH geht davon aus, dass sich aus dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 AVRAG ein Widerspruch...