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Der (die) Lebensgefährte(in) in der Sozialversicherung
Nach wie vor große Unterschiede zwischen Lebensgefährten und Ehegatten
Obwohl der gesellschaftliche Wandel eine stärkere Betonung der Lebensgemeinschaft gegenüber früheren Zeiten mit sich brachte, wobei immer mehr junge Menschen immer länger vor einer eventuellen Heirat eine Lebensgemeinschaft bilden, hat der (die) Lebensgefährte(in) in die Sozialversicherung noch nicht entsprechenden Einzug gehalten und fristet nach wie vor ein eher stiefmütterliches Dasein. Umso beachtenswerter erscheint ein in jüngerer Zeit ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofes zu Unterhaltsleistungen im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes.
Krankenversicherung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Krankenversicherung können Lebensgefährten(innen) unter bestimmten Voraussetzungen als Angehörige gelten:
• Die Hausgemeinschaft muss mindestens 10 Monate andauern.
• Der (die) Lebensgefährte(in) muss seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen.
• Im gemeinsamen Haushalt darf kein lebender arbeitsfähiger Ehegatte vorhanden sein.
• Er darf keiner Berufsgruppe angehören, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (neue Selbständige, für die eine gesetzliche Interessenvertretung [Kammer] ein Opting-out in der Krankenversicherung gemäß § 5 vorgenommen hat).
• Er darf nich...