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OGH: Kollektivvertrag Handel
• Die Tätigkeit einer (allein im Geschäft anwesenden) Trafik-Angestellten entspricht der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. - (Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben)
„Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Trafik der Beklagten nicht als ‚schwierig' i. S. d. Kollektivvertrages gewertet werden kann. Dass ihre Tätigkeit verantwortungsvoll war, trifft durchaus zu, besagt aber für sich allein nicht, dass sie auch ‚schwierig' war. Auch der Hinweis, dass die Klägerin zur sorgfältiger und ordnungsgemäßer Arbeit verpflichtet war, ist für diese Einstufung nicht entscheidend, weil auch Arbeiten, die nicht als ‚schwierig' einzustufen sind, sorgfältig und ordnungsgemäß zu verrichten sind. Zum weitaus überwiegenden Teil bestand die Arbeit der Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - in der Ausfolgung der Waren an die Kunden und im Inkasso der der Klägerin vorgegebenen Preise. Dies kann aber - wenn auch der jeweils abzuwickelnde Umsatz nicht unbeträchtlich war - nicht als ‚schwierig' i. S. d. Kollektivvertrages bewertet werden.
[...] Allerdings beruft sich die Klägerin primär auf den Umstand, dass sie überwiegend allein in der Trafik tätig war und damit genau eine im Kollektivvertrag als Beispiel für eine in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufende Tätigkeit erbracht habe. Insofern wirft sie dem Berufungsgericht vor, von der Entscheidung 8 Ob A 11/97 v = ZAS 1997, 172, abgewichen zu sein.