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Finanzierung der medizinischen Hauskrankenpflege
Besprechung des 10 Ob S 119/03 b
Die medizinische Hauskrankenpflege wird von diplomiertem Krankenpflegepersonal erbracht und umfasst gemäß § 151 Abs. 3 ASVG medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie z. B. die Verabreichung von Injektionen, Sonderernährung, Dekubitusversorgung. Das Gesetz stellt klar, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören. Ebenso liegt keine medizinische Hauskrankenpflege vor, wenn sie nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (vgl. § 144 Abs. 3 ASVG; Marhold, ZAS 1980, 93 ff.).
1. Besonderheiten des Anlassfalles
Beim Anlassfall handelt es sich um einen jungen Mann, der infolge eines Autounfalls vom Hals abwärts bewegungsunfähig ist und zudem auf ein Atemgerät angewiesen ist. Die Medizin spricht in solchen Fällen von „beatmungspflichtigen Tetraplegikern". Es handelt sich glücklicherweise um eine äußerst seltene Krankheit.
Der versicherte Anlassfall gilt als Intensivpatient und kann in Österreich im Normalfall nur auf Intensivstationen besonders dafür eingerichteter Krankenanstalten betreut werden. Erforderlich ist eine Rund-um-die-Uhr-Pflege durch Familienangehörige und/oder durch qualifiziertes Pflegepersonal.
Im Anlassfall hätt...