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ASoK 9, September 2003, Seite 316

OGH: PV/Ausgleichszulage

1. Bei der Ausgleichszulagenfeststellung sind auch die dem Pensionsberechtigten gebührenden Unterhaltsansprüche in Anschlag zu bringen. Dabei ist zwischen den nach § 294 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigenden Pauschalbeträgen und den sonstigen Unterhaltsansprüchen zu differenzieren.

2. Dass auch die zweitgenannte Kategorie eine anzurechnende Einkunft darstellt, lässt sich § 292 Abs. 4 lit. e ASVG entnehmen, worin als vom Nettoeinkommen auszuklammernder Bezug nur die ohnedies nach § 294 ASVG einzubeziehenden Unterhalts-Pauschalbeträge erwähnt werden.

3. Die pauschalierte Anrechnung von Unterhaltsansprüchen in einzelnen Fällen findet ihren Zweck darin, dass eine Pauschalierung speziell dann eingreifen soll, wenn die objektive und aktuelle Feststellung der Höhe zufließender Leistungen einen unvertretbaren Aufwand hervorruft. Dies ist gerade bei einem gemeinsamen Haushalt zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten der Fall.

4. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es, dass der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichtet.

5. Es sind daher diejenigen Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs. 1 lit. c ASVG unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessun...

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