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OGH: Urlaubsentgeltanspruch
• 1. Der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unter Einbeziehung der Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berechnen.
• 2. Dem Zweck der Pauschalregelung würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen. Dies muss auch dann gelten, wenn bewiesen werden könnte, dass etwa auf Grund des beschränkten Kundenkreises, der Organisationsstruktur des Dienstgebers und der Arbeits- und Urlaubsplanung des Dienstnehmers in concreto keine Abschlüsse versäumt wurden und der Arbeitnehmer seine Abschlussfrequenz ohne Urlaub und Krankenstand nicht hätte erhöhen können. Die Ansicht, dass dann, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit keine Abschlussprovisionen erwerben kann, eine Weiterzahlung des Provisionsdurchschnitts nicht in Frage kommt, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Sie hat nämlich auf § 2 Abs. 4 des Generalkollektivvertrages betreffend die Berechnung des Entgelts gemäß § 6 UrlG, der mit in Kraft getreten ist, nicht Bedacht genommen.
• 3. Nach dem Generalkollektivvertrag ist eine Sonderregelung nur für Direktgeschäft...