zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2003, Seite 259

„Schönheitsoperation" und Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt

Krankenhausaufenthalte wegen kosmetischen Eingriffen können im Regelfall nicht als Krankenstand angesehen werden

Dr. Thomas Rauch

Als Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber, der dies ausdrücklich verlangt,eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Diese Bestätigung muss von der zuständigen Krankenkasse oder einem Amts- oder Gemeindearzt ausgestellt sein (§ 8 Abs. 8 AngG, § 4 Abs. 1 EFZG). Die Bestätigung eines Wahlarztes bedarf der nachträglichen Bestätigung durch den Gruppenarzt.Die Bestätigung eines Vertragsarztes der Krankenkasse ist (weil der Vertragsarzt auf Grund eines Vertrages für die Krankenkasse tätig ist) als Bestätigung des Krankenversicherungsträgers zu qualifizieren. Im Bereich des ASVG sind die Gebietskrankenkasse, die Betriebskrankenkassen, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus als Krankenversicherungsträger anzusehen.Eine bloße Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt (etwa wegen einer „Schönheitsoperation") stellt keine von einem Krankenversicherungsträger ausgestellte Krankenstandsbestätigung im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen dar.

1. Arbeitsunfähigkeit

Ein Krankenstand, der eine Krankenentgeltpflicht des Arbeitgebers auslöst, setzt Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erkrankte ...

Daten werden geladen...