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Zusammentreffen mehrerer Dienstverhinderungsgründe
Welche Regelung geht vor?
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass verschiedene Umstände, die den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbinden, miteinander zusammentreffen (z. B der Arbeitnehmer erkrankt, während er sich im Urlaub befindet) und sich somit die Frage stellt, welchem Dienstverhinderungsgrund der Vorrang zukommt. Dies ist deshalb bedeutsam, da der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bei Dienstverhinderungen im Regelfall, abhängig vom Grund der Dienstverhinderung, kontingentiert ist und der Arbeitgeber daher wissen muss, welches Kontingent "belastet" wird. Zählen etwa die Tage der Erkrankung während des Urlaubes als Krankenstandstage, so hat der Arbeitnehmer an den entsprechenden Tagen keinen Urlaub konsumiert, weshalb der ihm verbleibende Urlaubsanspruch größer ist als bei einer Wertung als Urlaubstage. Der vorliegende Beitrag widmet sich den für die Praxis wichtigsten Konstellationen.
1. Anhaltspunkte im UrlG
1.1. Zeiten, für die Urlaub nicht vereinbart werden darf
1.1.1. Welche Zeiträume sind vom Verbot erfasst?
Gem. § 4 Abs. 2 UrlG darf der Urlaubsantritt für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Entfall der Arbeitsleistung hat, nicht vereinbart werden, wenn dies...