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Besonderheiten bei Kündigungsfristen und -terminen
Durch die nachgiebige gesetzliche Regelung bei Arbeitern im jeweiligen Kollektivvertrag kann beispielsweise auch eine entfristete Kündigung geregelt werden
Bei Arbeitern bestehen durch unterschiedliche Regelungen in den Kollektivverträgen oder durch das Fehlen eines anzuwendenden Kollektivvertrages verschiedenste Kündigungsfristen. Abgesehen davon sind gesetzliche Sonderbestimmungen (etwa bei Behinderten oder Hausbesorgern, soweit die Kündigung überhaupt zulässig ist) zu beachten. Bei Angestellten mit geringer Arbeitszeit kommen kürzere Fristen als nach dem AngG zum Tragen. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Regelungen im privatwirtschaftlichen Bereich geboten werden.
1. Kündigung von Arbeitern
Mangels abweichender Vereinbarung sieht der § 77 GewO 1859 für Arbeiter, die von einem der GewO unterliegenden Betrieb beschäftigt werden, eine 14-tägige Kündigungsfrist und keinen Kündigungstermin vor. Da somit der § 77 GewO 1859 nicht zwingend ist, können in Kollektivverträgen längere oder auch kürzere Kündigungsfristen sowie Kündigungstermine festgelegt werden. Insbesondere in einigen Kollektivverträgen des Gewerbebereichs sind entfristete Kündigungen vorgesehen. So sieht etwa der § 3 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger keine Kündigungsfrist für Kündigungen im ersten Arbeitsjahr vor.