Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
3. Aufl. 2013
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S. 1315. Arbeitsrechtliche Aspekte des freien Dienstvertrags
5.1 Allgemeines
Freie Dienstnehmer sind nach herrschender Auffassung keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechtes. Die für die Einstufung als Arbeitnehmer charakteristischen Merkmale liegen im Allgemeinen nicht vor. Insbesondere die persönliche Abhängigkeit ist nicht gegeben, weil der freie Dienstnehmer an keine persönlichen Weisungen gebunden ist, keine fixen Arbeitszeiten einzuhalten hat sowie die Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsplatzes besitzt etc.
5.2 Arbeitsrechtliche Spezialgesetze
In Ermangelung der Eigenschaft eines Dienstnehmers finden die meisten arbeitsrechtlichen Spezialgesetze somit auf freie Dienstnehmer grundsätzlich keine Anwendung. Grund hierfür ist, dass die arbeitsrechtlichen Spezialgesetze, wie z.B. Angestelltengesetz (AngG), Urlaubsgesetz (UrlG), Arbeitszeitgesetz (AZG), auf die Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers abstellen. Da der freie Dienstnehmer seinem Verständnis zufolge jedoch gleichsam wie ein Unternehmer auftritt und nicht von dem „Über-Unterordungs-Verhältnis“ beeinträchtigt und damit auch nicht der wirtschaftlich Schwächere der vertraglichen Beziehung ist, besteht keine Schutzwürdigkeit des freien Dienstnehmers, weswegen dieser nicht in den Anwend...