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BFG befragt den EuGH erneut zum möglichen Beihilfecharakter der Zwischenbankbefreiung
Erneute BFG-Vorlage nach zurückweisendem EuGH-Beschluss
Die Zwischenbankbefreiung des - durch die Änderungen des AbgÄG 2024 mit Wirkung ab außer Kraft getretenen - § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (idF vor dem AbgÄG 2024) war seit Juni 2024 Gegenstand eines vom BFG angestrengten Beihilfeverfahrens.
Nachdem der Schoger, C-460/24, - durchaus überraschend - die Vorlage des BFG aus Juni 2024 zum Beihilfecharakter der Zwischenbankbefreiung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, reagierte das BFG innerhalb kürzester Zeit und befragte den Gerichtshof mit Beschluss vom erneut zum Beihilfecharakter der Bestimmung.
Dieser Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen zur Thematik, welche für die betroffenen Branchen von enormer Bedeutsamkeit sind, dar, und unternimmt dabei den Versuch einer kurzen Einordnung.
1. Ausgangslage
§ 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (idF vor dem AbgÄG 2024), beinhaltend die Zwischenbankbefreiung sowie die Steuerbefreiung für die Personalgestellung begünstigter Unternehmer an Zusammenschlüsse iSd § 6 Abs 1 Z 28 UStG, wurde durch die mit dem AbgÄG 2024 beschlossenen Änderungen mit Wirkung ab abgeschafft. Für betroffene Unternehmer ergaben und ergeben sich durch die Abschaffung der Zwischenbankbefreiung wesentliche Änderungen. Neben der etwaigen Anwendbarkeit and...