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Jährliche Meldepflicht nach WiEReG iZm Konkurskonstellation
Meldepflichtverletzung, Strafdrohung und Strafbemessung
Die Meldepflicht nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister geht - solange es eine oberste Führung einer meldepflichtigen Gesellschaft gibt und der Masseverwalter nicht subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer wird - im Fall einer Konkurseröffnung nicht auf den Masseverwalter über.
Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Trifft eine Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mit Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG und/oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG zusammen, so richtet sich die Strafdrohung so lange nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG, bis eine Strafdrohung für weitere Finanzvergehen diese Strafdrohung übersteigt. Eine Zusammenrechnung von Strafdrohungen sieht § 21 Abs 2 FinStrG in dieser Fallkonstellation nicht vor.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde durch den Spruchsenat schuldig erkannt, 14 vorsätzliche Meldepflichtverletzungen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG, 9 AbgabenhinterziehunS. 259 gen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Ergebnis einer Umsatzsteuernachschau) und 84 Finanzordnungswidrigkei...