Meldepflichtverletzungen nach §§ 3, 5, 15 WiEReG, Meldepflicht im Konkurs, Zusammentreffen mit weiteren Finanzvergehen, Finanzordnungswidrigkeiten, Strafdrohung nach § 21 FinStrG
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300005/2025-RS1 | Die Meldepflicht nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister geht – solange es eine oberste Führung einer meldepflichtigen Gesellschaft gibt und der Masseverwalter nicht subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer wird – im Fall einer Konkurseröffnung nicht auf den Masseverwalter über. |
RV/7300005/2025-RS2 | Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Trifft eine Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG mit Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG und/oder Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG zusammen, so richtet sich die Strafdrohung so lange nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG bis eine Strafdrohung für weitere Finanzvergehen diese Strafdrohung übersteigt. Eine Zusammenrechnung von Strafdrohungen sieht § 21 Abs 2 FinStrG in dieser Fallkonstellation nicht vor. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***49***, den Richter ***50*** und die fachkundigen Laienrichter ***51*** und ***52*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschuldigter, Bf.) vertreten durch RA MMMag. Alfred Krenn LL.M., Grenzgasse 111/1/3, 2344 Maria Enzersdorf wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und Meldepflichtverletzungen nach § 15 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-***32***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers RA MMMag. Alfred Krenn LL.M., des Amtsbeauftragten ***84*** sowie der Schriftführerin ***85*** zu Recht erkannt:
Der Strafbeschwerde wird teilweise stattgegeben.
Es werden folgende Abänderungen zu den Schuldsprüchen und den bezughabenden Normen zum Strafausspruch vorgenommen:
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***
a. für den Tatzeitraum bis
b. für den Tatzeitraum bis
2. ***3***
a. für den Tatzeitraum bis
b. für den Tatzeitraum bis
3. ***122*** ***93***
a. für den Tatzeitraum bis
4. ***5***
a. für den Tatzeitraum bis
5. ***6***
a. für den Zeitraum bis
6. ***7***
a. für den Zeitraum bis
Er hat hierdurch zu IV. die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a i.V. 33 Abs. 3 lit. d FinStrG begangen.
Gemäß § 15 Abs. 1, erster Fall WiEREG iV. § 21 Abs. 2 FinStrG wird eine Geldstrafe in Höhe von € 110.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 88 Tagen bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , wurde der Beschuldigte in Abwesenheit schuldig erkannt,
I. er sei als Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG als Verantwortlicher hiefür nicht nachgekommen, dies trotz zweimaliger Aufforderung, nämlich für die
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
2. ***3***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
3. ***4***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
4. ***5***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am , sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am sowie
5. ***6***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
6. Verband ***7***
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am , sowie
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am sowie
II. er habe als Geschäftsführer der ***33*** ***95***. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben und zwar:

III. er habe als der Geschäftsführer der ***5***, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben und zwar
1-12/2019 Lohnsteuer je € 485,52/Monat, DB € 2.362,17, DZ € 19,18
1-12/2020 Lohnsteuer je € 477,21/Monat, DB € 162,80, DZ € 15,86
1-12/2021 Lohnsteuer je € 535,13/Monat, DB € 214,53, DZ € 20,19
1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80
Summe: € 28.543,17
IV. er habe als Geschäftsführer der ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***, vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechende Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt, nämlich
Umsatzsteuervoranmeldung 01/22 € 4.121,40
Umsatzsteuervoranmeldung 02/22 € 3.753,12
Umsatzsteuervoranmeldung 03/22 € 3.053,00
Umsatzsteuervoranmeldung 04/22 € 3.455,90
Umsatzsteuervoranmeldung 05/22 € 5.459,90
Umsatzsteuervoranmeldung 06/22 € 3.161,10
Umsatzsteuervoranmeldung 07/22 € 3.656,24
Umsatzsteuervoranmeldung 08/22 € 1.169,22
Umsatzsteuervoranmeldung 09/22 € 1.264,10
€ 29.093,98 Summe
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch
zu I. die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG,
zu II. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
zu III. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu IV. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 15 Abs. 1 erster Fall WiEReG und §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 115.000,- (in Worten: Einhundertfünfzehntausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:
Der ***69*** geborene Beschuldigte ***1*** ist selbständig, hatte im Jahr 2021 ein Einkommen von € 38.670,- und weist zwei finanzbehördliche Vorstrafen nach § 15 WiEReG auf.
Er hat zu den in dem im Spruch genannten Zeitpunkten trotz jeweils zweimaligen Aufforderungen für die im Spruch genannten Gesellschaften in den dort genannten Zeiträumen, die nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG notwendige Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht fristgerecht erstattet. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die erforderliche Meldung nicht zeitgerecht vornimmt.
Darüber hinaus hat er für die unter II. und III. genannten Verbände die jeweiligen Lohnabgaben weder am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet noch die Höhe des entrichteten Betrages bekannt gegeben. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die entsprechenden Abgaben nicht zum notwendigen Zeitpunkt (15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehung zuzüglich fünf Tage Respiro) bekannt gibt bzw. entrichtet.
Für die ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** erklärte er in den Zeiträumen 1-9/2022 die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht, d. h. bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.
Er hielt es dabei nicht für möglich und fand sich damit ab, dass er den entsprechenden Erklärungszeitpunkt bzw. Abfuhrzeitpunkt nicht einhält, er wusste, dass darüber hinaus eine Abgabenverkürzung (gegenständlich eine zu hohe Abgabengutschrift) entsteht.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden.
Zu den subjektiven Tatseiten ist auszuführen, dass jeweils nur erforderlich ist, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass dadurch die entsprechenden Erklärungszeitpunkte nicht eingehalten werden (I.-III.) Entgegen seiner schriftlich erstatteten Verantwortung ist ein "Hinterziehungsvorsatz" nicht erforderlich, einen Anhaltspunkt, warum der seit langem wirtschaftlich selbständig Tätige ein Versäumen der Abgabezeitpunkte nicht für möglich gehalten haben soll und sich damit abfand, ist nicht zu ersehen. Hinsichtlich Punkt IV. wurden keine UVAs abgegeben. Da der Beschuldigte Umsätze gemacht hatte, wusste er, dass durch das Unterbleiben der Abgabe der Erklärungen bzw. Bezahlung der Abgaben eine Abgabenverkürzung eintritt. Die UVAs mussten geschätzt werden, wobei dies derart nachvollziehbar geschah, dass bei dem geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden angemeldet waren, ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet. Aufgrund der so zu schätzenden Arbeitsleistung gelangte der Betriebsprüfer inhaltlich unwidersprochen zu den im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Der Beschuldigte bestritt in seiner schriftlichen Verantwortung, dass diese Schätzung etwas mit der Lebenswirklichkeit zu tun hätten, konnte ihnen aber inhaltlich nachvollziehbar nichts entgegensetzen.
Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten begangen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die 30 %ige Schadensgutmachung, erschwerend: die 14fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen
Hinsichtlich der Tatbestände nach den §§ 49 und 33 FinStrG ergibt sich ein Strafrahmen von € 88.124,-, bezüglich der Tatbestände nach dem WiEReG ist von einem Strafrahmen von bis zu € 200.000,- auszugehen. Die verhängte Geldstrafe entspricht unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , eingebracht durch den ehemaligen Verteidiger ***46***, ***47***, ***48***:
"Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in der Folge die Aufhebung des vorgenannten Erkenntnisses aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde, in eventu Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Beschuldigte lediglich Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat, sowie die Herabsetzung der verhängten Strafe. Das Erkenntnis wird zur Gänze angefochten.
II. Mit dem oben angeführten Erkenntnis ist ***1*** schuldig gesprochen worden, als Geschäftsführer der
1.) ***2***, 2.) ***3***, 3.) ***4***, 4.) ***5***, 5.) ***6*** sowie 6.) ***7***
in den im Erkenntnis näher angeführten Tatzeiträumen nach jeweils zwei Aufforderungen Meldepflichten nach § 5 WiEReG verletzt zu haben, weiters als Geschäftsführer der ***8***. und der ***5*** jeweils vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben zu haben, und zwar hinsichtlich der "***33***" Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum DB, sowie Lohnsteuer im Ausmaß von insgesamt € 31.832,95 und hinsichtlich der ***5*** Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von insgesamt € 59.876,45, schließlich als Geschäftsführer der ***2***, vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im Zeitraum 01/22 bis 09/22 von insgesamt € 29.093,98 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Er habe hierdurch die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wurde hierfür nach § 15 Abs. 1 erster Fall WiEReG und §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 115.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, weiters dazu, die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfalligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
III. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit nachfolgender Begründung:
1) Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte nicht als Geschäftsführer bloß eines Unternehmens an einem Standort und einer regelmäßigen dauerhaften operativen Struktur tätig ist, sondern Geschäftsführer von mehr als 10 Unternehmen in Österreich an unterschiedlichen Standorten ist, darunter auch Bauunternehmen, deren Projekte sich in ***14*** befinden. Sein Hauptwohnsitz ist zwar in ***15***, aber es gibt keinen Wohnsitz, an dem er den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
In seiner Tätigkeit ist er derart im operativen Geschäft verhaftet, dass Arbeitsteilungen stattfinden müssen. In seiner Tätigkeit hat er sich auf einzelne bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll verlassen. Was die Gebarung betrifft, war seit vielen Jahren seine Mitarbeiterin ***72*** eine verlässliche Mitarbeiterin, von der er sich vor kurzem trennen musste, nachdem einige Ungereimtheiten, die auch zum gegenständlichen Erkenntnis geführt haben, hervorgekommen sind.
Sämtliche elektronische Post wurde ausdrücklich von dieser Mitarbeiterin entgegengenommen und über viele Jahre hat diese die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnverrechnung gemacht.
Im gegenständlichen Erkenntnis wird ausgeführt, dass die mündliche Verhandlung am in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde.
Dazu wird ausgeführt, dass dem Beschuldigten tatsächlich die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Er hatte einen Nachsendeauftrag eingerichtet, wonach die Post von der Adresse ***9*** an die Adresse ***10*** weitergeleitet werden sollte. Nach den Unterlagen ergibt sich, dass angeblich am die Ladung für die mündliche Verhandlung am hinterlegt worden wäre; der Beschuldigte hat aber eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, und so konnte es geschehen, dass diese Ladung als nicht behoben im Akt vermerkt worden ist, obwohl er keine Hinterlegungsanzeige vorfand. Der Beschuldigte ist dafür nicht verantwortlich. Er ist hinsichtlich der an ihn gerichteten Post gerade im Hinblick auf Fristen und Termine sehr sorgfältig und hatte deshalb auch im Vorfeld für den Sommer eine Ortsabwesenheit gemeldet. In diesem Falle rechnete er damit, eine Ladung zu einem Verhandlungstermin zu erhalten, die ihm sein steuerlicher Vertreter auch angekündigt hatte, die aber nicht zugestellt worden ist.
Im Ergebnis konnte er sich daher nicht persönlich verantworten und ist in diesem Sinne sein Parteiengehör durch den Zustellmangel nicht gewahrt worden.
In der nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit, auf die unter anderem diese Beschwerde hiermit gestützt wird.
2) Was die nicht erstatteten WiEReG-Meldungen betrifft, beziehen sich diese auf einige Unternehmen, deren anteiliger Erwerb in juristischer Hinsicht vom Notariat ***27***, öffentlicher Notar in ***28*** betreut worden ist.
In steuerlicher Hinsicht waren "***11***" und die "***12***" betraut. Der Beschuldigte hatte vereinbart, dass von diesen sämtliche erforderliche WiEReG-Meldungen erstattet würden.
Als im Zusammenhang mit der Firma ***6*** der Beschuldigte Kenntnis erlangte, dass offenkundig Meldepflichten verletzt worden waren, trug er für die Behebung dieser Pflichtverletzung kurzfristig Sorge.
Die tatsächlichen Meldungen oben bei WiEReG sind von der ***29*** sowie der ***30*** eingebracht worden.
§ 15 WiEReG in der geltenden Fassung normiert in seiner Z 2, dass sich eines Finanzvergehens schuldig macht, der trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachkommt.
Sämtliche hier ergangene Aufforderungen betreffend ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** erfolgten elektronisch und wurden nicht vom Beschuldigten persönlich entgegengenommen. Die postalische Zustellung betraf die ***6***.
Für die Tatzeiträume im Jahr 2022 gab es auch bezüglich dieser Unternehmen eine elektronische Zustellung.
Der Beschuldigte verließ sich einerseits darauf, dass die entsprechenden WiEReG-Meldungen durch Herrn Notar ***13*** bzw. die oben angeführten Wirtschaftstreuhandunternehmen vorgenommen würden und erledigt worden sind, wurde von seiner o. a. Mitarbeiterin über keine Zustellung informiert und er erfuhr erst durch das Finanzstrafverfahren gegen die ***6*** von der Verletzung der Meldepflicht. Die ***7*** und die ***6*** waren seit Erwerb und Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit operativ nicht tätig und dienten als Besitzgesellschaften.
Auch die anderen Unternehmen entwickelten keine wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme der ***4***. Es ist bei den Ermittlungen und der Bestrafung auch zu berücksichtigen, inwieweit der Schutzzweck der Norm des WiEReG verletzt werden konnte, was in Ermangelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verneinen ist.
Wie dem offenen Firmenbuch zu entnehmen ist, ist mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***123*** zu ***17*** über das Vermögen der ***64***-***94*** in ***65*** ***93*** das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss desselben Gerichts vom ***124*** mit Zustimmung der Gläubiger wieder aufgehoben worden. Der Tatzeitraum bis ist zum Teil ein Zeitraum, in dem die gegenständliche Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst war und infolge Konkurseröffnung ein Masseverwalter das Sagen hatte.
Zugestanden wird, dass die Meldepflichten verletzt wurden. In Abrede gestellt wird aber, dass es der Beschuldigte dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass er die erforderliche Meldung nicht zeitgerecht vornimmt. Insoweit die Behörde daher den Beschuldigten zurechenbare Zustellungen der Aufforderungen zur Abgabe der Meldungen zuordnet, wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite die Begründung des Erkenntnisses als unzureichend bemängelt.
Überdies durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass vom Notariat ***13*** sowie den mit diesem und dem Beschuldigten zusammenarbeitenden Wirtschaftstreuhandgesellschaften "***12***" und "***11***" die WiEReG-Meldungen ordnungsgemäß erstattet wurden.
3) ***8***.; ***5***.
Hinsichtlich des Vorwurfs jeweils vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am 05. Tag nach Fälligkeit entrichtet und der Abgabenbehörde auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben zu haben, wobei im Einzelnen hinsichtlich der Zeiträume der geforderten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum DB, sowie der Lohnsteuer auf das Erkenntnis verwiesen wird, ist auszuführen, dass die in Rede stehenden offenen Abgaben erst im Zuge einer GPLA-Prüfung als zu leisten erkannt wurden.
Die in Rede stehenden Abgaben entstammen Beschäftigungsverhältnissen, die erst im Nachhinein als unselbständige Erwerbstätigkeiten eingestuft wurden. Dieser Personen sind bzw. waren Gesellschafter der Firma ***2***.
Im Zuge der GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass diese Personen und ihre Tätigkeiten richtigerweise im Rahmen unselbständiger Erwerbstätigkeiten für die ***33*** ***95***. bzw. ***5*** bei diesen Unternehmen als Unselbständige zu berücksichtigen und einzugliedern gewesen wären.
Im Raum stehen weiters EDV-Eingabefehler bei der Anlage von ein bis zwei Mitarbeitern.
Erst durch diese strittige Beurteilung und Qualifikation der Erwerbstätigkeit ist es zu den gegenständlichen Abgabenforderungen gekommen.
Die Unternehmen und damit der Verantwortliche ***1***, haben dieses Prüfungsergebnis akzeptiert und selbstverständlich umgesetzt.
Geht man davon aus, dass die Beurteilung der Prüfbehörde objektiv zutreffend war, kann daraus ersehen werden, dass auch zu diesen Fakten II. und III., den dort angeführten Finanzordnungswidrigkeiten, der Beschuldigte keinerlei Vorsatz hatte die dort näher angeführten Abgaben nicht zum notwendigen Zeitpunkt bekanntzugeben bzw. zu entrichten.
Er wollte hier stets korrekt vorgehen und war auch überzeugt davon, korrekt vorgegangen zu sein.
Aus der Stellungnahme des Amts für Betrugsbekämpfung vom ergibt sich, dass eine GPLA den Sachverhalt hervorgebracht hat, und zwar sowohl bei der "***33***", als auch bei der "***96***". Nähere Ausführungen dazu lässt dieser Bericht vermissen, insbesondere dazu, dass Personen sehr wohl als Selbständige die erforderlichen Angaben zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung abgegeben haben. Aufgrund dieser möglicherweise irrigen Rechtsansicht war es gar nicht möglich, "zum notwendigen Zeitpunkt" Abgaben bekanntzugeben und zu entrichten.
4) Am schwersten wiegt allerdings der Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2022 bis 09/2022 betreffend die ***2***.
Demnach macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Wissentlichkeit ist für den Verkürzungserfolg erforderlich, für die Pflichtverletzung soll bedingter Vorsatz genügen. Der Beschuldigte hatte weder den bedingten Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung noch Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges. Der Beschuldigte hat keineswegs die Abgabenverkürzung auch nur dem Grunde nach für gewiss gehalten. Er hat zur Erfüllung seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen Mitarbeiter beschäftigt, nämlich Frau ***72*** und Herrn ***31***, die für die ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich waren und hatte zu den Zeitpunkten der Taten keine Kenntnis von der Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen. Sein allfälliges fahrlässiges Überwachungsverschulden begründet keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung. Wie ausgeführt, fehlte ihm aber auch der Vorsatz für das Tatbildmerkmal der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen gab es eine Betriebsprüfung bei dem Verband ***2***. In der Folge kam es zu einer für das Unternehmen sehr nachteiligen Umsatzschätzung, die zulässig war, aber de facto nicht annähernd die Realität widerspiegelt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen ist auszuführen, dass dem Beschuldigten höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, nicht aber dolus eventualis. Den Daten des Steuerkontos der ***2*** ist zu entnehmen, dass es Umsatzsteuervoranmeldungen gab und es anlässlich der Betriebsprüfung zu Neufestsetzungen kam.
5) Als mildernd wertete die Behörde lediglich eine 30%ige Schadensgutmachung, dem gegenüber die 14-fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen. Selbst unter Berücksichtigung und Übernahme dieser Straferschwerungs- und -milderungsgründe erscheint die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 115.000,00 überhöht.
Überdies hätten die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen. Zu einer entsprechenden aktuellen Erhebung ist es aber nicht gekommen und liegen diese persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Erkenntnis nicht zu Grunde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beiden einschlägigen Vorstrafen in dieselben Zeiträume fallen wie die Tatzeiträume der hier gegenständlichen Delikte, sodass grundsätzlich eine gemeinsame Behandlung möglich gewesen wäre und insoweit keine spezifischen Erschwerungsgründe vorliegen, insoweit, als die einzelnen Verfahren, die zu den Vorstrafen geführt haben, viel früher erledigt waren als das gegenständliche.
Als Milderungsgrund hätte die Behörde berücksichtigten müssen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren völlig unbescholten bis zu den Vorstrafen in leitender Position, insbesondere als handelsrechtlicher Geschäftsführer von Unternehmen tätig war.
IV. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde SpS ***16*** vom aufheben, in eventu das vorgenannte Erkenntnis aufzuheben, und an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen, in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass in Faktum IV. lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit erkannt und die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werde."
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Am wurde folgender Vorlagebericht seitens der Finanzstrafbehörde erstattet:
"I. Sachverhaltsdarstellung
Dieses Verfahren bestand ursprünglich aus 7 individuellen Finanzstrafverfahren. Die Aufteilung der Fälle innerhalb der Finanzstrafbehörde geschah nach Firmen, wodurch der Beschuldigte bei mehreren Sachbearbeitern gleichzeitig als Beschuldigter klassifiziert wurde. Der Beschuldigte ist bei mehreren Firmen beteiligt und hat bei dem Großteil davon die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß des Wirtschaftlichen Eigentümer Register Gesetzes unterlassen. Im Rahmen dieser Verfahren wurde das Absorptionsprinzip nicht beachtet und es kam zu rechtswidrigen Strafverfügungen. Nachdem diese von der Oberbehörde aufgehoben wurde, wurden die Verfahren zu einem zusammengefasst, welches nun in Spruchsenatszuständigkeit liegt.
Die Punkte 1-9 der Sachverhaltsdarstellung beziehen sich auf die Spruchsenatsvorlage bzw. auf die Punkte I-IV des Erkenntnisses.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafe am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 1. c), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 2. c), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafen am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 3. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist, somit erfolgte eine rechtswirksame Zustellung, jedoch konnte nach einer Abfrage des Status der Mahnung festgestellt werden, dass diese als "ungelesen" markiert ist und somit nicht subjektiv zur Kenntnis genommen wurde. Die erste Zwangsstrafe wurde am ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 3. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 4. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist und am gelesen wurde sowie die erste Zwangsstrafe am ebenso elektronisch zugestellt wurde und am gelesen wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 4. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 5. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am postalisch zugestellt worden ist und die erste Zwangsstrafen am ebenso postalisch zugestellt wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 6. a), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am postalisch zugestellt worden ist und die erste Zwangsstrafen am ebenso postalisch zugestellt wurde.
Hinsichtlich der Anlastung unter Punkt 6. b), liegen Informationen vor, dass die erste Mahnung am elektronisch an die Databox ergangen ist, somit war die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben diese wurde jedoch nicht verwirklicht. Die erste Zwangsstrafe wurde am ebenso elektronisch zugestellt und wurde ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen.
Weiteres gab es mehrere Betriebsprüfungen bei den betroffenen Verbänden.
Zu Punkt 7) Bei dem Verband ***33***-***95*** gab es eine GPLA. Im Rahmen der GPLA konnte festgestellt werden, dass die Lohnabgaben 01/2018 bis 12/2019 erst am - somit verspätet - gemeldet und nicht binnen Monatsfrist entrichtet und auch kein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde; sie befanden sich am noch im fälligen Rückstand.
Die Lohnabgaben 01-12/2020 wurden weder entrichtet noch gemeldet und erst im Rahmen einer Außenprüfung am an Hand der vorhandenen L 16 (Lohnzettel) festgesetzt; auf den Außenprüfungsbericht wird verwiesen.
Zu Punkt 8) Bei dem Verband ***5*** gab es eine GPLA. Bei dieser wurden ebenso Abfuhrdifferenzen festgestellt. Es wurden bis zum Anmeldung der Prüfung keine Lohnabgaben im betroffenen Zeitraum gemeldet. Im Rahmen der Prüfung wurde versucht mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen jedoch erfolglos. Es wurden die übermittelten L16 Formulare als Basis herangenommen und an Hand von diesen wurde die Abgaben festgesetzt.
Zu Punkt 9) Bei dem Verband ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** gab es eine Betriebsprüfung. Hier wurde versucht, mehrmals an die notwendigen Unterlagen zu gelangen. Es ist keine Übermittlung seitens des Verbandes erfolgt und auch den Aufforderungen der Vorladungen wurde nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen hat die Abgabenbehörde die Umsätze geschätzt und mangels Nachweis die Vorsteuer aberkannt. Als Grundlage für die Schätzung wurden die angemeldeten Arbeiter herangezogen. Es wurden branchenübliche Zahlen herangenommen und auf Grund der Arbeitsleistung, welche angemeldete Arbeiter erbringen hätten können, der Umsatz errechnet.
Konkret wird im Bericht angegeben:
Schätzung
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Für den Prüfungszeitraum standen der Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen, Belege und so weiter zu Verfügung. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Prüfungszeitraum, wurden mangels geeigneter Unterlagen die angemeldeten Arbeiter herangezogen und nachstehend angeführte Vorgehensweise gewählt. Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter wurde mit abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), werden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt.

II. Beweismittel
Siehe vorgelegter Strafakt
III. Stellungnahme des Beschuldigten
Siehe hierzu die Beschwerde vom . Der Beschuldigte erhebt hinsichtlich des Schuldspruchs Beschwerde.
IV. Stellungnahme des Amtsbeauftragen:
Bzgl. WiEReG
Im Sinne des Gesetzeszwecks des WiEReG soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts etc. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.
Vorsätzlich handelt gem. § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demnach reicht der bedingte Vorsatz um das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu verwirklichen, welcher der Beschuldigte jedenfalls erfüllt.
Wenn Herr ***18*** diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder dazu wegen fehlender Fachkenntnis oder beruflicher Beanspruchung nicht imstande ist, könne er die WiEReG Meldung anderen Personen anvertrauen, die hierzu imstande sind, die Meldung zu tätigen. Dies befreie ihn dennoch nicht von der finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Bei eigener Unkenntnis der Verpflichtungen reiche es keinesfalls aus, sich mit der Auskunft eines "befugten Gewerbsmanns" zu begnügen. Vielmehr sei es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften selbst vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter zu erkundigen (vergleiche /0184).
Die grundsätzliche Kenntnis des Beschuldigten vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register erschließt sich für die Behörde daraus, dass der Beschuldigte langjährige Geschäftsführung in diversen Unternehmen innehatte und ihm daher das WiEReG nicht verborgen geblieben sein kann, er somit zumindest davon gehört haben muss. Diese wird dadurch gestützt, dass das Bundesministerium für Finanzen seit Anfang 2018 umfangreiche Informationskampagnen über Medien, Parteienvertreter und Interessenvertretungen durchführt. Darüber hinaus wurden umfangreiche Serviceangebote auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema WiEReG eingerichtet (www.bmf.gv.at/services/wiereg). Somit hätte nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem WiEReG bekannt sein müssen, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG jährlich zu tätigen ist.
Außerdem wurde bereits die erste WiEReG Einleitung des Verbands ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** am von einem für den Empfang von RSa Bevollmächtigten behoben. Seit dieser Zustellung hat der Beschuldigte bis zum keine weiteren Einleitungen behoben.
Am wurde durch den Beschuldigten selbst die Einleitung der ***6*** behoben. Es ist somit resümierend festzuhalten, dass Kenntnis bezüglich des WiEReG jedenfalls besteht.
Hinsichtlich des Strafrahmens hat das BFG bei einem grob fahrlässigen Strafrahmen bis € 100.000,- erwogen, dass bei durchschnittlichem Verschulden, durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses und bei Ausgeglichenheit von Milderungs- und Erschwernisgründen eine Geldstrafe von € 50.000,- schuld- und tatangemessen sei (vgl. , ).
In casu ist jedenfalls von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen, womit ein Strafrahmen von € 200.000,- vorliegend ist. Hinsichtlich des Verschuldungsgrads besteht zumindest Vorsatz, zumal der Beschuldigte sich trotz Kenntnis des WiEReGs nicht um eine ordnungsgemäße Meldung nach § 5 WiEReG gesorgt hat und dies sich zudem über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Ein Strafausspruch hat dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde insbesondere spezialpräventive Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll.
Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen insbesondere die hohen Strafdrohungen.
Die nachträgliche Meldung bei den Verbänden wurde von der "***29***" sowie der "***30***" eingebracht.
Bzgl. anderer Anlastungspunkte
Die Tathandlung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. ).
Die vorsätzlich verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit ist somit nur bei den vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar, wobei diese Strafbarkeit überdies durch rechtzeitige Bekanntgabe der geschuldeten Beträge abgewendet werden kann ().
Der von § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss sich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des hier genannten Termines richten (; , 2009/16/0188).
Dabei kommt es darauf an, dass sich der Vorsatz von vornherein auf die Fristversäumnis - und nur auf diese - bezieht. Ein dolus superveniens, der bei Dauerdelikten relevant sein könnte, führt bei der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit zu keiner Strafbarkeit (; , 92/14/0147).
Die Finanzstrafbehörde konnte auch feststellen, dass der Beschuldigte seit mindestens 2010 selbstständig tätig ist und in diesem Zeitraum auch immer Lohnabgaben zu entrichten hatte. Auf Grund der langjährigen Erfahrung und der richtigen Meldungen im vergangenen Zeitraum ist beim Beschuldigten das Wissen vorhanden, wie die korrekte und fristgerechte Meldung der Lohnabgaben an das Finanzamt zu erfolgen hat.
Betreffend der Schätzungen sieht die Finanzstrafbehörde den subjektiven Tatbestand ebenso als erfüllt. Der Beschuldigte hatte mehrere Korrespondenzen mit den zuständigen Prüforganen der Abgabenbehörde. Bei der Betriebsprüfung beim Verband "***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***" wurden 3 Terminverschiebungen vereinbart, bis der Beschuldigte schlussendlich ohne Rückmeldung unentschuldigt fernblieb und somit keine Unterlagen einbrachte. Es wurde gegen die Bescheide auch eine Beschwerde am eingebracht. In dieser wird begründet, dass auf Grund von Krankheiten die Termine nicht wahrgenommen werden konnten und, dass die notwendigen Unterlagen übermittelt werden. Hier wurden die Fristen der Abgabenbehörde auch 2x nicht eingehalten (bis und ) wodurch am eine BVE mit Abweisung der Beschwerde erlassen wurde. Darauf folgte keine Reaktion des Beschuldigten.
In der Beschwerde wird angegeben, dass der Beschuldigte sich auf eine Mitarbeiterin, ***72***, verlassen hat, dass sich diese um die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnverrechnung kümmert. Das Delegieren von abgabenrechtlichen Pflichten führt nicht zu einer Befreiung der Verantwortung. Vielmehr hätte der Beschuldigte geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen implementieren und dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu den angelasteten Verfehlungen kommen hätte können. (vgl. ).
Weiters wird behauptet, dass "Er ist hinsichtlich der an ihn gerichteten Post gerade im Hinblick auf Fristen und Termine sehr sorgfältig […]" der bisherige Verfahrensgang zeigt anhand der unzähligen nicht behobenen Zustellungen ein gegenteiliges Bild.
Es wird behauptet, dass auf Grund eines Fehlers bei der Post die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht zugestellt und in weitere Folge das Parteiengehör nicht gewahrt wurde, für diesen Punkt wurde im Rahmen der Beschwerde keine Beweise vorgelegt. Der Beschuldigte hatte insgesamt 15 Möglichkeiten sich zu rechtfertigen, jedoch nahm er keine davon wahr.
Die persönliche Übernahme der WiEReG Zwangsstrafen bei einer elektronischen Übersendung ist nicht erforderlich. Bei einer elektronischen Zustellung gilt diese als bewirkt sobald sie in den Verfügungsbereich der betroffenen Person übergegangen ist. (vgl. LG Feldkirch 2 R 247/18s) Es ist das eigene Verschulden des Geschäftsführers, wenn er sich nicht um seine Pflichten kümmert.
V. Anträge des Amtsbeauftragten
Seitens des Amtsbeauftragen wird beantragt, dass folgende Personen als Zeuge vorgeladen werden:
***72*** (geb. ***71***), ***70***, In der Beschwerde als zuständige Mitarbeiterin für steuerliche Angelegenheiten in den Firmen erwähnt
***29***, ***73***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
***30***, ***74***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
***27***, ***75***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen
zum Beweis dafür, ob die Aussagen in der Beschwerde betreffend der Zuständigkeit für die abgabenrechtlichen Belange sowie die WiEReG Meldungen der Wahrheit entsprechen. Es wird bekannt gegeben, dass sich der Beschuldigte zur Gänze auf die aufgelisteten Personen verlassen hat, um seine Pflichten zu erfüllen. Hier ist zu erwähnen, dass bei dem Verband "***33***- ***95***.", "***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***" und "***3***" die erwähnten Steuerberater nie als Vertreter der genannten Verbände den Behörden bekannt gegeben wurden. Dementsprechend ist die Befragung der Personen essentiell für eine richtige Beurteilung des subjektiven Tatbestands.
****
Mit Mail vom wurde die Registerbehörde ersucht bekannt zu geben, wer die jeweiligen Nachmeldungen zum WiEREG vorgenommen habe.
Dazu wurde mit Mail vom geantwortet:
"Wie gestern besprochen haben wir beim USP um Auskunft der natürlichen Person hinter der meldenden Steuerberatungsgesellschaft ersucht. In den genannten Zeiträumen wurden folgenden Meldungen erstattet:
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***) - Meldung vom , 14:22:26
2. ***3*** (***98***) - Meldung vom , 12:04:05
3. ***4*** (***99***) - Meldung vom , 12:18:04
4. ***5*** (***100***) - Meldung vom , 08:51:08
5. ***6*** (***101***) - Meldung vom , 12:34:05
6. ***7*** (***102***) - Meldung vom , 11:48:08
Alle Meldungen wurden von derselben Steuerberatungsgesellschaft abgegeben:
***30*** Dahinterstehender User bei allen Meldungen: ***37***.
****
Zudem wurde die Finanzstrafbehörde um Mitteilung ersucht, wer jeweils die Mitteilungen zu elektronischen Zustellungen in den WiEReG Verfahren gelesen habe.
Dazu wurde bekannt gegeben:
***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***".
***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***".
***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
****
Mit Beschluss des Spruchsenates vom wurde der offensichtliche Schreibfehler im Erkenntnis - 2 x Auflistungen von lohnabhängigen Abgaben für die Monate 1-12/2021 berichtigt und festgehalten, dass auch über Finanzordnungswidrigkeiten für 1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80 abgesprochen wurde.
****
Mit Schreiben der Vorsitzenden vom wurde der Beschuldigte ersucht die allfälligen Zeugen ***29***, ***73***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen, ***30***, ***74***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen und ***27***, ***75***, laut der Beschwerde unter anderem zuständig für die betroffenen WiEReG Meldungen von ihrer Verschwiegenheit zu entbinden.
Nach Fristverlängerungsansuchen dazu wurden die Zeugen für die mündliche Verhandlung am geladen und Ihnen mitgeteilt, dass eine Entbindung noch ausstehe. Daraufhin hat die ***29*** mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie bereits 2020 auf Grund mangelnder Kommunikation mit dem Mandanten die Vollmacht zurückgelegt und zuvor lediglich Arbeiten für die ***4*** und die ***6*** erbracht habe.
Auf Grund dieser Mitteilung wurde der Kanzlei geantwortet, dass sich somit eine Zeugeneinvernahme erübrige.
Mit Schreiben vom hat der Verteidiger die Vollmachtszurücklegung bekannt gegeben, eine Entbindung der Zeugen von ihrer Verschwiegenheit ist auch nach Fristverlängerung nicht erfolgt.
In der Folge wurde Notar ***27*** telefonisch kontaktiert und ihm bekannt gegeben, dass trotz Fristverlängerungen bisher keine Entbindung erfolgt sei.
Dazu wurde mit Mail vom geantwortet, dass vorerst festgestellt werde, dass dem Zeugen von den in der Ladung genannten Firmen lediglich die Firma ***4*** bekannt sei. Weitere Auskünfte könne er aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht geben.
Sollte eine Einvernahme, bei Vorliegen der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht notwendig werden, ersuche er sie per Videokonferenz durchzuführen.
Mit Antwortmail vom wurde der Zeuge über die Rechtsgrundlagen für Videoeinvernahmen nach § 56b FinStrG in Kenntnis gesetzt. Er wurde von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am entbunden.
****
Am hat die Zeugin ***72*** die Vorsitzende telefonisch kontaktiert und bekannt gegeben, dass sie nicht verhandlungsfähig ist. Am 1.6. wurden per Mail eine Krankenbestätigung eingereicht und eine Beantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom .
"Ich nehme nochmals Bezug zu unserem am28.5.2025 geführten Gespräch und teile lhnen mit, dass ich aus gesundheitlichen Gründen zur Zeugenladung am nicht erscheinen kann.
Eine Bestätigung meiner Ärztin lege ich bei.
Kurz zusammengefasst teile ich lhnen mit, dass ich nicht für die Meldungen der WiEReG Meldungen zuständig war, weil die Firma nicht über dieses Programm verfügt hat. lch habe Herrn ***18*** die Ausdrucke vom FA Online die Schreiben vom Finanzamt gezeigt, ihm gesagt, dass ich das nicht machen kann. Er meinte, er wird Herrn ***88*** beauftragen, das hat er ja dann auch gemacht, jedoch erst viel später.
Auch diverse Schreiben, welche mit RSB gekommen sind, wurden ihm auch vorgelegt. RSA Briefe wurden auch von ihm selbst abgeholt oder auch nicht.
Auch einige Besuche von ihren Herren aus der Betrugsabteilung musste ich über mich ergehen lassen, er selbst war ja nie da.
Der Zugang FA - Online ***43***, war eine ehemalige Kollegin, welche seit 2020 nicht mehr im Unternehmen war. Dieser Zugang wurde von uns genutzt."
"Ich nehme zu oben angeführter Geschäftszahl wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sollte ich dazu ausführen, dass Herr ***18*** der Meinung ist, dass Gesetze für ihn nicht gelten und er bestimmt ob und wann er welche Gesetze erfüllt.
Er war auch der Meinung, obwohl ich nur für die Buchhaltung für eine Firma angestellt wurde, trotzdem auch die Buchhaltung und Lohnverrechnung für 10 Firmen oder mehr zu betreuen hatte.
Weder war mein Aufgabengebiet die Firmenbuchmeldungen zu machen, noch war mein Aufgabengebiet die WiEReG Meldungen zu erstellen.
lm Allgemeinen habe ich die Buchhaltungen erstellt. Wann ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden darf oder nicht darf, hat Herr ***18*** bestimmt.
Ebenso hat es sich in der Lohnverrechnung verhalten.
Allgemein kann ich zum wirtschaftlichen Eigentümerregister nur dahin gehend Stellung nehmen, dass das nicht meine Aufgabe war und ich auch keinen Zugang zu diesem System gehabt hatte.
Beantwortung Frage 1:
lch hatte mit den WIEREG Meldungen nichts zu tun.
Beantwortung zu Frage 2:
Ja, ich war mit der Lohnverrechnung dieser Firma vertraut. Wenn die Meldungen nicht gemacht wurden, so wurden Sie auf Verlangen von Herrn ***18*** nicht gemacht.
Beantwortung zu Frage 3:
Ja, ich war mit Lohnverrechnung auch dieser Firma vertraut. Auch hier wurden teils die Meldungen nur nach Anweisung durch Herrn ***18*** durchgeführt.
Beantwortung zu Frage 4:
Ja, ich war mit der Erstellung und Einreichung der UVA -Meldungen befasst. Ja ich war auch mit den Erstellungen der Bilanzen befasst. Diese wurden aber immer wieder durch Herrn ***18*** kontrolliert und für nicht richtig anerkannt und blieben monatelang auf seinem Schreibtisch liegen und wurden. wenn überhaupt immer nur verspätet auf seine Anweisung abgegeben.
Beantwortung Frage 5:
lch war zuerst in der Firma ***3*** tätig und ab war ich bei der ***33*** ***103*** mit 20 Stunden tätig, Und war für seine Firmen für die Erstellung der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der gesamten Tätigkeit im Büro, der Arbeit in der Hausverwaltung zuständig. ln dieser Zeit musste ich für alle seine Firmen die komplette Arbeit verrichten, ich war die einzige Angestellte. Es gab noch eine Angestellte in der Versicherungsabteilung, welche jedoch nur im Homeoffice tätig war.
lch hoffe, ich konnte ihnen mit meinen Antworten und Ausführungen behilflich sein."
Ärztliche Bestätigung der Ärztin ***81***
"Meine Patientin Frau ***72***, geb. ***71***, kann am zur Zeugenaussage nicht erscheinen.
Frau ***72*** befindet sich in einem sehr angeschlagenen gesundheitlichen Zustand, schwere Migräneanfälle und Schmerzen im ganzen Körper.
Sie war auch schon in der Vorwoche bei einer Neurologin zur Abklärung dieser Schmerzen. Eine weitere Untersuchung wurde angeordnet."
****
Am nachmittags wurde per Mail eine neue rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten bekanntgeben.
"Im Hinblick auf die morgen um 10.00Uhr stattfindende Verhandlung erlaube ich mir namens und im Auftrag meines Mandanten mitzuteilen, dass mein Mandant das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde nicht mehr weiter im vollen Umfang anfechten wird, sondern lediglich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe.
Diesbezüglich gibt mein Mandant bereits vorab bekannt, dass zwischenzeitig über ihn ein Schuldenregulierungsverfahren bei BG ***83***, Aktenzeichen: ***82*** eröffnet worden ist."
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Es wird bekannt gegeben, dass die Zeugin ***72*** am zur Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage eine Stellungnahme geschickt hat. Nach der Bestätigung von Frau ***81*** ist die Zeugin nicht verhandlungsfähig.
Diese Unterlagen wurden dem AB bereits mittels Mail zugestellt.
Auf die Anfragen zur Entbindung von genannten Zeugen wurde nicht reagiert und der Rechtsanwalt, der die Beschwerde eingebracht hat, hat vor etwas mehr als 2 Wochen die Vollmacht zurückgelegt.
Zunächst zur Wahrung des Parteiengehörs ein Bericht zu durchgeführten Ermittlungen der Vorsitzenden:
Mit Mail vom wurde die Registerbehörde ersucht bekannt zu geben, wer die jeweiligen Nachmeldungen zum WiEREG vorgenommen habe.
Dazu wurde mit Mail vom geantwortet:
"Wie gestern besprochen haben wir beim USP um Auskunft der natürlichen Person hinter der meldenden Steuerberatungsgesellschaft ersucht. In den genannten Zeiträumen wurden folgenden Meldungen erstattet:
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***) - Meldung vom , 14:22:26
2. ***3*** (***98***) - Meldung vom , 12:04:05
3. ***4*** (***99***) - Meldung vom , 12:18:04
4. ***5*** (***100***) - Meldung vom , 08:51:08
5. ***6*** (***101***) - Meldung vom , 12:34:05
6. ***7*** (***102***) - Meldung vom , 11:48:08
Alle Meldungen wurden von derselben Steuerberatungsgesellschaft abgegeben:
***30*** Dahinterstehender User bei allen Meldungen: ***37***.
Zudem wurde die Finanzstrafbehörde um Mitteilung ersucht, wer jeweils die Mitteilungen zu elektronischen Zustellungen in den WiEReG Verfahren gelesen habe.
Dazu wurde bekannt gegeben:
***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***".
***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***".
***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
Mit Beschluss des Spruchsenates vom wurde der offensichtliche Schreibfehler im Erkenntnis - 2 x Auflistungen von lohnabhängigen Abgaben für die Monate 1-12/2021 berichtigt und festgehalten, dass auch über Finanzordnungswidrigkeiten für 1-12/2022 Lohnsteuer je € 473,36, DB € 203,23, DZ € 19,80 abgesprochen wurde.
Nach Fristverlängerungsansuchen zur Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit wurden die Zeugen für die mündliche Verhandlung am geladen und Ihnen mitgeteilt, dass eine Entbindung noch ausstehe.
Daraufhin hat die ***29*** mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie bereits 2020 auf Grund mangelnder Kommunikation mit dem Mandanten die Vollmacht zurückgelegt und zuvor lediglich Arbeiten für die ***4*** und die ***6*** erbracht habe.
Auf Grund dieser Mitteilung wurde der Kanzlei geantwortet, dass sich somit eine Zeugeneinvernahme erübrige.
In der Folge wurde Notar ***27*** telefonisch kontaktiert und ihm bekannt gegeben, dass trotz Fristverlängerungen bisher keine Entbindung erfolgt sei.
Dazu wurde mit Mail vom geantwortet, dass vorerst festgestellt werde, dass dem Zeugen von den in der Ladung genannten Firmen lediglich die Firma ***4*** bekannt sei. Weitere Auskünfte könne er aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht geben.
Sollte eine Einvernahme, bei Vorliegen der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht notwendig werden, ersuche er sie per Videokonferenz durchzuführen.
Mit Antwortmail vom wurde der Zeuge über die Rechtsgrundlagen für Videoeinvernahmen nach § 56b FinStrG in Kenntnis gesetzt. Er wurde von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am entbunden.
Nach der Aktenlage angenommener Sachverhalt:
Es liegen 14 Meldepflichtverletzungen zu jährlichen Meldepflichten nach dem WiEReG bei vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen vor.
Die Nachmeldungen hat die Steuerberatungskanzlei ***11*** mit Spezialvollmacht vorgenommen und die Dauerdelikte beendet.
Zudem haben zwei Prüfungen lohnabhängiger Abgaben abgabenrechtliche Nachforderungen ergeben, die mangels Vorlage von überprüfbaren Lohnkonten im Schätzungsweg ermittelt werden mussten.
Eine Umsatzsteuernachschau wurde ebenfalls ohne Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführt, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten.
Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden.
Vor der mündlichen Verhandlung vorm Spruchsenat wurde mit Spezialvollmacht eine schriftliche Rechtfertigung für den Beschuldigten eingereicht, in der Folge jedoch keine Ankündigung eingehalten.
Der Rechtsanwalt, der die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht hat, hat nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
Die von der Vorsitzenden eingeräumte Frist zur Erklärung, ob steuerliche Vertreter von der Verschwiegenheit entbunden werden, wurde auf Fristverlängerungsansuchen hin verlängert, jedoch erfolgte keine Entbindung von Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht.
Zu den Firmen bei denen Nichtentrichtung von lohnabhängigen Abgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen angelastet wird, gibt es laut Kontoregisterabfrage kein Bankkonto dieser Firmen.
Die Zeugin ***86*** ***87*** war in den verfahrensgegenständlichen Unternehmen mit buchhalterischen Agenden befasst, nicht jedoch mit den Meldungen nach den §§ 3, 5 WiEReG.
Sie hatte weder die Berechtigung Erklärungen einzureichen noch Abgabenzahlungen vorzunehmen.
Dazu werden die Stellungnahmen der Zeugin vom sowie die Bestätigung der Ärztin über ihre Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt.
Gestern Nachmittag wurde per Mail die Vertretung durch den neuen Verteidiger bekannt gegeben sowie die Einschränkung auf eine reine Strafbeschwerde avisiert.
In der Folge habe ich den Verteidiger telefonisch kontaktiert und gefragt, ob ***88*** als Zeuge noch benötigt werde, was verneint wurde. Daher habe ich ***88*** verständigt, dass er nicht erscheinen muss.
Mail ist im Bereich des Finanzstrafgesetzes keine zulässige Einbringungsform, daher jetzt nochmals die Frage, ob die Beschwerde auf eine reine Strafbeschwerde eingeschränkt wird?
Vertr.: Ja, die Beschwerde wird auf eine Strafbeschwerde abgeändert.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
Vertreter Bf.: Es gibt, wie ich per Mail mitgeteilt habe, ein Schuldenregulierungsverfahren, Sorgepflichten für eine Tochter (21 Jahre), vorgelegt wird eine Studienbestätigung der WU Wien für ***89***, geb. am ***90***, die zum Akt genommen wird.
Verwiesen wird zur Bekämpfung der Strafhöhe auf die Ausführungen in der Beschwerde. Es ist im Zuge der Erkenntniserlassung das Schreiben von ***91*** zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Spruchsenat mit einer teilweisen geständigen Verantwortung nicht berücksichtigt worden. Mein Mandant sieht mittlerweile seine Fehler ein und wird sich schuldig bekennen.
V: Zu den Meldepflichtverletzungen:
I. Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***104***, ***105***):
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit :
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist ,
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht.
2. ***3*** (***106***, ***107***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen bis
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht.
3. ***4*** (StNr. ***108***, ***109***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
Die ersten Erinnerungen wurden jeweils nicht gelesen, die Zwangsstrafenfestsetzungsbescheide mit Nennung der zweiten Nachfrist und dem Beginn der Strafbarkeit jedoch schon.
4. ***5*** (***110***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden gelesen.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die erste Erinnerung wurde nicht gelesen, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde gelesen.
5. ***6*** (StNr. ***111***, ***112***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden postalisch an den Beschuldigten zugestellt.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden elektronisch zugestellt und nicht gelesen.
6. ***7*** (***113***, ***114***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung am
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung wurde an die ***7*** z.H. ***54*** zugestellt, der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde ebenfalls postalisch an die ***7*** z.H. des Beschuldigten zugestellt.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung am
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde elektronisch zugestellt und nicht gelesen.
***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***".
***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***".
***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***".
***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***"
***43*** betrifft Frau ***34***.
Die Meldepflichten sind aber bei Ihnen verblieben, die Mitarbeiterinnen konnten keine Meldungen vornehmen? Nachgemeldet wurde wesentlich nach Eintritt der Strafbarkeit von der Kanzlei ***11***.
Bf.: Ich bin seit 37 Jahren Unternehmer. Mein Geschäftszweig ist die Versicherungsbranche. Ich bekomme dazu umfangreiche Unterlagen per Mail zugestellt und prüfe diese Unterlagen. Um alle Belange im Zusammenhang mit dem Computer oder FinanzOnline (FO) habe ich mich persönlich nicht angenommen. Die Daten wurden zwar auf mich registriert, ich habe sie aber persönlich nicht genutzt.
V: Ich habe anhand der Datenbanken überprüft, dass die FO-Zugänge auf sie eingerichtet wurden.
Bf.: FO wurde ausschließlich von meinen Mitarbeiterinnen bedient. Ich hatte auch, bevor Frau ***87*** die buchhalterischen Belange gemacht hat, keine Probleme mit der Buchhaltung.
V: Die Meldungen nach dem WiEReG konnte sie jedoch nicht vornehmen. Dies wurde einfach nicht umgesetzt, dass jemand technisch, fristgerecht Meldungen vornimmt.
Bf.: Ja, ich habe dann mit Spezialvollmacht den Stb. beauftragt die Meldungen nachzuholen.
V: Die ***11*** GmbH war aber niemals steuerlicher Vertreter der verfahrensgegenständlichen Firmen.
V: ***33*** ***95***.
Ab Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben für 1/2018 bis wurden keinerlei Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Abgabenzahlungen geleistet.
Am wurden lohnabhängige Abgaben für die Monate 1/2018 bis 12/2019 im Ausmaß von ca. € 50.000,00 nachgemeldet und nicht entrichtet, dies wurde jedoch nicht finanzstrafrechtlich verfolgt.
Für die Monate 1-12/2020 wurden seitens der abgabepflichtigen Gesellschaft keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet.
Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurden die BMGL anhand vorhandener L 16 (Lohnzettel) gem. § 184 BAO geschätzt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag |
DB | 2018 | 1.337,52 |
DZ | 2018 | 173,29 |
L | 2019 | 960,10 |
DB | 2019 | 2.303,94 |
DZ | 2019 | 191,64 |
L | 2020 | 20.049,19 |
DB | 2020 | 6.211,64 |
DZ | 2020 | 605,23 |
V: Sie bekennen sich jetzt schuldig?
Bf: Frau ***87*** war seit 2016 für meine Unternehmen tätig. Ich habe mich auch nicht persönlich um die Überweisungen angenommen und die TANs den beiden Mitarbeiterinnen gegeben. Frau ***87*** hat mir zwischendurch versichert, dass alles in Ordnung sei. Sie hat auch verschiedene Rechtsmittel gegen Bescheide erhoben, dies jedoch nicht passend (Berufung statt Beschwerde oder Wiedereinsetzung). Ja. es bleibt an mir hängen, dass in den 3 Jahren keine lohnabhängigen Abgaben bezahlt wurden.
AB: Wenn Sie feststellen, dass Meldungen und Zahlungen nicht erfolgen, wieso haben Sie dann keine Abhilfe geschaffen? Es hat auch am bei der ***3*** eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben gegeben. Da haben sie selbst Kontakt mit dem Finanzamt gehabt.
Bf.: Um die ***3*** habe ich mich persönlich gekümmert, da ging es um ein Spezialprojekt. Ich habe ein Gasthaus auf dem Weg nach ***115*** übernommen, dies aufgrund meiner Geschäftsbeziehungen im Versicherungsbereich für die öffentliche Hand.
V: Diese Gesellschaft hatte Gastgewerbe als Betriebsgegenstand?
Bf.: Ja.
V: Haben Sie das Lokal selbst geführt?
Bf..: Es gab ein Team, dass das Lokal geführt hat, aber ich musste mich selbst auch darum kümmern.
Bf.: Ich habe Frau ***87*** unterstützt, aber sie wollte keine weitere Unterstützung durch einen Steuerberater.
V: ***5***, StNr. ***116***
Es wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Zahlungen geleistet.
Die Nachforderungsbeträge ergeben sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom ausgewiesen sind:
Zeitraum Abgabe Betrag Abgabe Betrag Abgabe Betrag
2019 L 5.826,18 DB 2.362,17 DZ 230,16
2020 L 5.726,54 DB 1.953,64 DZ 190,35
2021 L 6.421,58 DB 2.574,34 DZ 250,83
2022 L 5.680,37 DB 2.438,79 DZ 237,63
Als Grundlage für die Schätzung gem. § 184 BAO wurden die gespeicherten Sozialversicherungsgrundlagen herangezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Lohnexpress ermittelt und im Zuge der Prüfung vorgeschrieben. Die Lohnnebenkosten (DB und DZ) wurden unter Berücksichtigung der Freibeträge (Personenkreis über 60.Jahre) ebenso ermittelt und nachverrechnet. Ab 10/2022 wurden die IEF-Auszahlungen für den DN ***26*** berücksichtigt.
Es kamen laufend monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen über die Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt. Es wurden auch alle Dienstnehmer per (kurz vor Insolvenzeröffnung) von der Sozialversicherung abgemeldet (s. Übermittlungsprotokoll).
Die Schätzungen betrafen 2019 den Bf., ***26*** und ***117***, 2020 den Bf., ***26*** und ***118***, 2021 Bf., ***26***, ***118*** und ***119*** ***86***, 2022 dieselben vier Personen wie 2021.
V.: Sie bekennen sich jetzt schuldig?
Bf.: Ja.
Vertreter: Ich verweise auf das soeben Ausgesagte zur ***33*** ***95***.
V: ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (StNr. ***104***)
Für die Monate 1-12/2022 wurden folgende Voranmeldungen, alles Gutschriften, eingereicht und in der Folge für die Monate 1-9/2022 Festsetzungen von Nachforderungsbeträgen vorgenommen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe und Zeitraum | Gemeldeter Betrag | Buchungstag | Festsetzungen Nachforderung |
1/2022 | -3.018,90 | 4.121,40 | |
2/2022 | -2.650,62 | 3.753,12 | |
3/2022 | -1.950,50 | 3.053,00 | |
4/2022 | -2.353,40 | 3.455,90 | |
5/2022 | -4.357,40 | 5.459,90 | |
6/2022 | -2.636,10 | 3.161,10 | |
7/2022 | -2.676,24 | 3.656,24 | |
8/2022 | -189,22 | 1.169,22 | |
9/2022 | -284,10 | 1.264,10 | |
10/2022 | -2.360,90 | ||
11/2022 | -3.429,70 | ||
12/2022 | -2.340,73 | ||
Summe | -28.247,81 | 29.093,98 |
Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. ***20*** geb. ***21***, Bruttobezug € 32.000,00 und ***40***, Bruttobezug € 26.000,00.
Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter, ***22***, geb. ***23***, Bruttobezug € 7.000,00, wurde mit abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), werden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt.
Da durch das geprüfte Unternehmen wie oben angeführt keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, war kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.
V: Sie bekennen sich jetzt schuldig?
Bf.: Die Firma hat ein Haus und die Arbeiter haben Leistungen in diesem Haus erbracht. Dazu hat es aktivierte Eigenleistungen gegeben. Es wurden keine Umsätze erzielt, die zu einer Steuerpflicht geführt hätten.
V: Es gibt dazu auch keine Jahreserklärung und keine Bilanz für das Jahr 2022 und die Ergebnisse der Prüfung sind wiederum unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Bf.: Die Firma ist auch in Konkurs. Der Masseverwalter hat die entsprechenden Unterlagen.
V: Dennoch, auch das bleibt an mir hängen, dass eben keine entsprechenden Erklärungen eingereicht wurden.
Es werden keine weiteren Verlesungen gewünscht.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Hinblick auf das heute eingeschränkte Beschwerdeverfahren auf eine reine Strafbeschwerde, zieht der AB seine Anträge auf Einvernahme der steuerlichen Vertreter als Zeugen zurück.
Bf.: Ich war seit 37 Jahren Unternehmer. Ich habe mich darauf verlassen, dass alle buchhalterischen Arbeiten von den Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß erbracht werden und habe, sobald ich die Versäumnisse festgestellt habe, auch entsprechend reagiert. Nunmehr sind fast alle meine Unternehmen in Konkurs und ich habe auch persönlich ein Schuldenregulierungsverfahren, daher ersuche ich diese schlechte wirtschaftliche Lage bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Der AB beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf 2 Vorstrafen.
Der Vertreter verweist darauf, dass sich sein Mandant heute geständig zeigt und die Verantwortung für die Versäumnisse bei seinen zahlreichen Unternehmen übernimmt. Die zwei Vorstrafen stehen in einem zeitlichen Nahebezug zu den verfahrensgegenständlichen Anlastungen. Zudem wird darauf verwiesen, dass es eine teilweise Schadensgutmachung gibt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
§ 10 Abs. 1 USP Nutzungsbedingungenverordnung:
Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.
Abs. 2: Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.
Abs. 3: Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
Abs. 4: Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat dafür zu sorgen, dass
1. stets eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator für ihn benannt ist,
2. alle für ihn tätigen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer in Bezug auf alle ihnen zugeteilten Rollen und Rechte im Innenverhältnis und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bevollmächtigt sind,
3. für den Fall, dass die von ihm erteilte Vollmacht aufgekündigt wird oder die Handlungsmacht erlischt, dafür zu sorgen, dass weitere Zugriffe für den Teilnehmer auf das USP unterbleiben,
4. die für ihn handelnden USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer von den Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt werden und
5. er sämtliche aus dieser Verordnung entstehenden Rechte und Pflichten allen für ihn eingerichteten USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzern überbindet und für deren Handlungen einsteht.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 lit. a FinStrG: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Abs. 3 lit. d FinStrG: wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträgern nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrerer unbefugter Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.
Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Es war somit bereits nach den Vorgaben des § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung abzuhalten, es bedurfte keines Parteienantrages dazu.
Es liegt keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen
Einleitung Nichtabgabe von Steuererklärungen der ***5***.
Rechtfertigung v. Zu oben angeführten Geschäftsfall nehme ich wie folgt Stellung:
"Es ist richtig, dass die Jahreserklärungen zum Teil verspätet bzw. im Zuge der Betriebsprüfungen übergeben wurden.
Die Firma ***5*** wurde am gegründet und beschäftigt sich mit Herstellung und dem Handel mit ***76*** Medien.
Ich bin Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft und die Firma ***33*** ***103*** ist Gesellschafter:
Wir hatten eine selbstständige Buchhalterin und die Belege werden im Büro der Firma ***33*** erfasst. Die Firma ***76*** selbst.
Es gab eine selbstständige Buchhalterin, wir wollten im April jemanden aufnehmen, doch dann kam CORONA. Ich selbst kümmere mich um die abgabenrechtliche Gebarung.
Die Erstgespräche mit dem Steuerberater habe ich selbst geführt.
Ich als Geschäftsführer wurde über die steuerlichen Pflichten aufgeklärt.
Solange wir einen Steuerberater hatten, wurde dieser fristgerecht bezahlt.
Wir werden momentan nicht steuerlich vertreten. Der Steuerberater hat das mit mir besprochen.
Die Übergabe erfolgte monatlich an den Steuerberater. Für die Abfuhr der Abgaben bin ich als Geschäftsführer zuständig.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen erfolgten durch den Steuerberater und durch Angestellte in meinem Auftrag.
Die letzten wurden durch den selbstständigen Buchhalter erstellt bzw. die künftigen durch den oder die neuen Angestellten.
Ich bin am Firmenkonto zeichnungsberechtigt. Sowie meine Angestellte Frau ***34***.
Weil wir entdeckt hatten, dass unsere ehemalige selbstständige Buchhalterin sehr viel falsch gebucht hatte, wurde mit dem FA vereinbart, die Buchhaltung komplett neu aufzubuchen.
Die Abgabe ist noch nicht erfolgt, weil ja die Jahre davor noch nicht oder nur teilweise auf gebucht wurden.
Zu den Vorwürfen möchte ich festhalten, dass die ganze Situation erst durch unsere Firma ***35*** in ***36*** entstanden ist. Wir hatten bis 2017 eine Geschäftsführerin, die wirklich in betrügerischer Absicht uns und unseren Firmen geschadet hat. Hierzu läuft ein Strafverfahren in ***36*** gegen diese Person.
Wir ersuchen Sie höflich uns die Gelegenheit zu geben alle richtigen Erklärungen abzugeben, bzw. die Erklärungen 2018 und 2019 bis nachzureichen.
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***3***
Strafverfügung Geldstrafe € 12.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage)
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***4***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***4***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***5***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***5***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***6***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***6***
Einleitung Meldepflichtverletzungen bei der ***6***
Strafverfügung Geldstrafe € 15.000,00.
Einleitung Meldepflichtverletzungen ***7***
Einleitung Meldepflichtverletzungen ***7***
Einleitung lohnabhängige Abgaben ***8***
Mit Bescheid des Ministeriums vom wurden die Strafverfügungen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu den Geschäftszahlen (GZ.) FV- ***38*** vom , zugestellt am , und in Rechtskraft erwachsen am , FV- ***32*** vom , zugestellt am , und in Rechtskraft erwachsen am und FV-***39*** vom , zugestellt am , und in Rechtskraft erwachsen am , in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein im Spruch anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Dies betraf eine Strafe von € 3.000,- {Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), eine Geldstrafe von € 7.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage), eine Geldstrafe von € 12.000,- {Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und eine Geldstrafe von € 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage).
Einleitung modifizierte Einleitung bereits wie die Einleitung vom nur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-9/2022 der ***2*** in noch festzustellender Höhe.
Einleitung modifizierte Einleitung, Meldepflichtverletzungen bei ***64*** - ***94*** in ***65*** Bauträger ***3*** ***4*** ***5*** ***6*** ***7***, tatbezogene Aufteilung der lohnabhängigen Abgaben bei der ***8***, lohnabhängige Abgaben ***5*** 1/2019 bis 5/2023 in noch festzustellender Höhe, Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-9/2022 der ***2***.
Vorlage an den Spruchsenat
Schriftsatz ***61*** mit Spezialvollmacht vom
Sehr geehrter Herr Senatspräsident,
Herr ***Bf1***, ***58***, hat mir für sich ad personam und für die in seinem Einflussbereich stehenden GmbHs steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 77 Abs°1 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Bestehende Vertretungsverhältnisse bleiben davon unberührt, speziell jenes zur Steuerberatungsgruppe des ***55***, ***56***. Ich ersuche höflich um Kenntnisnahme.
Ich erstatte für meinen Mandanten mit Blick auf die für den anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat nachstehenden ersten Teil unseres Vorbringens, das vorerst nur die Eckpunkte enthält. Die näheren Details samt Nachweisen erfolgen zuverlässig in der kommenden Woche.
A. Einlassung meines Mandanten
Mein Mandant wird sich vor dem Spruchsenat "teilweise schuldig" verantworten. Der Strafvorwurf ist nur teilweise berechtigt, großteils - zumindest aus unserer Sicht - hingegen nicht.
B. Eckpunkte seiner Verantwortung
1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm unterstellten Hinterziehungsvorsatz vehement. Bei ihm liegt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "nur" grob fahrlässige Abgabenverkürzung vor (§°34 FinStrG).
2. Es soll nun erst gar nicht verschwiegen werden: Mein Mandant ist seinen steuerlichen Pflichten (und den der ihm nahestehenden GmbHs) über Jahre hinweg nur sehr unzureichend nachgekommen. Diese - man muss es so deutlich sagen - Nachlässigkeit auf seiner Seite hat mit Überforderung und rein gar nicht mit bösen Absichten zu tun. Signifikant dafür ist - vom ABB grundlegend übersehen -, dass sich dieses Verhalten zuallererst gegen ihn bzw. seine Unternehmensgruppe gerichtet hat und nur sehr bedingt gegen den Fiskus. Konkret ist nahezu jeder einzelne im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ergangene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, obwohl die Schätzergebnisse mit der Lebenswirklichkeit nur sehr bedingt (iS von rein gar nicht) zu tun haben.
3. ***18*** hat mich - durchaus als Reaktion auf den Strafvorwurf des ABB vom - beauftragt, einerseits bei seinen Gesellschaften zu retten, was noch zu retten ist, und andererseits ihn wirksam zu unterstützen, damit die bisherigen - man muss auch das so deutlich sagen: unhaltbaren - Zustände ihr dauerhaftes Ende finden. Ich stehe dabei erst ganz am Anfang.
Diese und die Folgeeingabe stehen für die neue Richtung. Ich richte an den Spruchsenat die sehr höfliche Bitte, dieses Umdenken meines Mandanten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
4. Mein Mandant verfügt über zwei Wohnungen: eine in der ***57*** und eine weitere in der ***58***. Dieser Doppelwohnsitz ist keine "Spielerei" von ihm, er hat vielmehr handfeste Gründe. Dazu im Einzelnen:
4.1. Die Wohnung in der ***57*** war, ist und bleibt sein Hauptwohnsitz ohne Wenn und Aber; doch ist sie seit vielen Jahren (Jahrzehnten) unbenutzt. Ursächlich dafür ist die Funktion des ***18*** als Hausbesorger der Immobilie ***59***. Dort verfügt er über eine Hausbesorgerwohnung, die aus praktischen Gründen - seine Firmengruppe ist ebenfalls dort untergebracht - seinen Lebensmittelpunkt bildet.
4.2. Mein Mandant benötigt aus diversen - vor allem rechtlichen - Gründen einen Hauptwohnsitz. Deshalb ist die Aufgabe seiner Wohnung in der ***57*** nie zur Diskussion gestanden (und steht sie auch weiterhin nicht). Dafür spricht bereits der Umstand, dass er seine Tätigkeit als Hausbesorger altersbedingt früher oder später beenden und damit die Wohnung in der ***60*** räumen wird müssen. Dann erfolgt die Rückkehr in die ***57***.
4.3. Dieser Doppelwohnsitz wäre an sich nicht der Rede wert, wenn die Post in der gebotenen und zu erwartenden Weise funktionieren würde, was aber nicht der Fall ist. Konkreter formuliert:
> Seine Post wird seit jeher in die ***57*** zugestellt.
> Um sicherzustellen, dass sie zu ihm gelangt, ohne dass er sich täglich (zumindest mehrmals pro Woche) dorthin begeben muss, arbeitet er seit Jahrzehnten mit durchgehenden Nachsendeaufträgen. Solcherart müssten ihm die in die ***57*** adressierten Poststücke - auch jene des Finanzamtes - zeitnah vorliegen. Dem ist aber nicht so: Aus Gründen, die einzig und allein von der Post und damit vom jeweiligen Absender (zB Finanzamt) zu vertreten sind, wird die Post von der ***57*** nur sehr lückenhaft und verspätet in die ***60*** weitergeleitet.
Solcherart hat mein Mandant einen nicht unerheblichen Teil behördlicher Dokumente nicht zu Gesicht bekommen, weil sie irgendwo auf dem Weg vom 10. in den 3. Bezirk "in Verstoß geraten" sind.
4.4. Wir werden die erforderlichen Nachweise in der Folgeeingabe nachreichen, konkret die (lückenlosen) Nachsendeaufträge und Auszüge aus dem Posteingangsbuch, um zu erkennen, wo der Nachsendeauftrag funktioniert hat und wo nicht.
4.5. Eine meiner Aufgaben besteht darin, überall dort, wo Zustellmängel vorliegen, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten, um die Sache idR durch Neuzustellung zu sanieren. Das hat rein gar nichts mit Kleinlichkeit oder gar Schikane dem Finanzamt gegenüber als vielmehr damit zu tun, dass die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen beginnt, solcherart rechtzeitig Einspruch und mit ihr der Zahlungsaufschub verbunden werden kann. Dadurch sollte ein nicht unerheblicher Teil der Steuerrückstände vom Tisch gebracht werden können. Davon betroffen sind auch (oder gerade) zumindest einzelne der hier gegenständlichen WiEReG.
5. Im Kern wird sich mein Mandant also zu einzelnen - noch näher zu bezeichnenden -Fakten der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig bekennen und bei den übrigen Vorwürfen die (Teil-)Einstellung des Verfahrens gemäß § 136 Abs 1 erster Satz FinStrG beantragen. Er wird vor dem Spruchsenat wahrheitsgemäß aussagen und nichts beschönigen. Es geht auch für ihn um Klarheit.
Mündliche Verhandlung am :
In Abwesenheit des Beschuldigten hat der Spruchsenat am das bekämpfte Erkenntnis erlassen.
Eine weitere Stellungnahme von ***61*** wurde nicht eingebracht, sondern die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates von einem Rechtsanwalt verfasst.
Sachverhalt:
Es liegen 14 Meldepflichtverletzungen zu jährlichen Meldepflichten nach dem WiEReG bei vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen vor. Zu den Details siehe Prüfung des objektiven Tatbestandes.
Sämtliche Nachmeldungen hat die Steuerberaterungskanzlei ***11*** mit Spezialvollmacht vorgenommen und die Dauerdelikte beendet.
Zudem haben zwei Prüfungen lohnabhängiger Abgaben abgabenrechtliche Nachforderungen ergeben, die mangels Vorlage von überprüfbaren Lohnkonten im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Zur Übernehmbarkeit der abgabenbehördlichen Schätzungen für Zwecke des Strafverfahrens wird wiederum auf den Punkt objektiver Tatbestand verwiesen.
Eine Umsatzsteuernachschau wurde ebenfalls ohne Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführt, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Zur Übernehmbarkeit der abgabenbehördlichen Schätzung für Zwecke des Strafverfahrens wird wiederum auf den Punkt objektiver Tatbestand verwiesen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden.
Vor der mündlichen Verhandlung vorm Spruchsenat wurde mit Spezialvollmacht eine schriftliche Rechtfertigung für den Beschuldigten eingereicht, in der Folge jedoch keine einzige Ankündigung eingehalten.
Der Rechtsanwalt, der die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht hat, hat nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
Die von der Vorsitzenden eingeräumte Frist zur Erklärung, ob steuerliche Vertreter von der Verschwiegenheit entbunden werden, wurde auf Fristverlängerungsansuchen hin verlängert, jedoch erfolgte keine Entbindung von Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht.
Zu den Firmen bei denen Nichtentrichtung von lohnabhängigen Abgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen angelastet wird, gibt es laut Kontoregisterabfrage kein Bankkonto dieser Firmen.
Die Zeugin ***72*** ist zur mündlichen Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit auf Grund von Migräne nicht erschienen. Sie hat am eine Beantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom per Mail an die Vorsitzende übermittelt.
Die Zeugin war in den verfahrensgegenständlichen Unternehmen mit buchhalterischen Agenden befasst, nicht jedoch mit den Meldungen nach den §§ 3, 5 WiEReG.
Sie hatte weder die Berechtigung Erklärungen einzureichen noch Abgabenzahlungen vorzunehmen.
Der Senat des Bundesfinanzgerichts ist nach den ergänzenden Recherchen in den Datenbanken der Finanzverwaltung AIS DB 2 und Finanzanwendungen und den einschränkenden Angaben der namhaft gemachten Zeugen hinsichtlich deren denkmöglicher Verantwortung für abgabenrechtliche Belange der von dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer geführten Firmen zum Schluss gekommen, dass das Beschwerdevorbringen des nunmehr nicht mehr vertretenden Rechtsanwaltes auf reinen Schutzbehauptungen des Beschuldigten beruht und nicht mit den anderslautenden Beweisergebnissen des Beschwerdeverfahrens in Einklang zu bringen ist.
Objektiver Tatbestand
I. Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG
1. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***104***, ***105***):
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit :
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist ,
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist ,
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht.
2. ***3*** (***106***, ***107***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen und
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt zwischen bis
c. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
Alle Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen wurden gelesen und gelöscht.
3. ***4*** (StNr. ***108***, ***109***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Nachmeldung
Dauerdelikt bis
Die ersten Erinnerungen wurden jeweils nicht gelesen, die Zwangsstrafenfestsetzungsbescheide mit Nennung der zweiten Nachfrist und dem Beginn der Strafbarkeit jedoch schon.
4. ***5*** (StNr. ***116***, ***110***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden gelesen.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am 20.03.2021sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die erste Erinnerung wurde nicht gelesen, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde gelesen.
5. ***6*** (StNr. ***111***, ***112***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden postalisch an den Beschuldigten zugestellt.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurden elektronisch zugestellt und nicht gelesen.
6. ***7*** (***113***, ***114***)
a. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung am
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung wurde an die ***7*** z.H. ***54*** zugestellt, der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde ebenfalls postalisch an die ***7*** z.H. des Beschuldigten zugestellt.
b. für den Tatzeitraum bis nach Aufforderungen am sowie am
Säumigkeit
Erinnerung mit Frist
Zwangsstrafe mit Frist
Meldung am
Dauerdelikt bis
Die Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid wurde elektronisch zugestellt und nicht gelesen.
Es liegen somit objektiv 14 Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG vor, die jeweils mit dem, dem Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung nachfolgenden Tag strafbar wurden. Diese Dauerdelikten enden mit Nachmeldung, wobei bei unterlassener Meldung hilfsweise auch das Datum der Verfolgung der Tat angesetzt werden kann. Da zu einzelnen Taten die Nachmeldung nach der Verfolgung der Meldepflichtverletzung durch die Finanzstrafbehörde erfolgte, war mit Spruchberichtigung vorzugehen.
II. ***33*** ***95***. (StNr. ***125***):
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Ab Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben für 1/2018 bis wurden keinerlei Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Abgabenzahlungen geleistet.
Am wurden lohnabhängige Abgaben für die Monate 1/2018 bis 12/2019 im Ausmaß von ca. € 50.000,00 nachgemeldet und nicht entrichtet, dies wurde jedoch nicht finanzstrafrechtlich verfolgt.
Für die Monate 1-12/2020 wurden seitens der abgabepflichtigen Gesellschaft keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet.
Zudem wurden ab 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, Schätzung für 2018, 2019, 2020 und 2021. Für 2022 wurde eine Jahreserklärung eingereicht und die zuvor mittels Voranmeldungen geltend gemachte Gutschrift auf Null abgeändert.
2018 wurden Umsätze von € 456.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde.
2019 wurden Umsätze von € 466.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde.
2020 wurden Umsätze von € 698.000,00 erzielt, wobei im Zuge der Schätzung die Umsätze aus den eingereichten Voranmeldungen übernommen wurden und bei den geltend gemachten Vorsteuern mit Kürzung vorgegangen wurde.
Es liegt ein Prüfungsbericht für die Jahre 2018 bis 2020 vom vor.
Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 Prozent gem. § 184 BAO hinzugeschätzt, der jedoch nicht als strafrechtlich relevant verfolgt wurde.
Da keine Lohnkonten vorgelegt wurden, wurden die BMGL anhand vorhandener L 16 (Lohnzettel) gem. § 184 BAO geschätzt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag |
DB | 2018 | 1.337,52 |
DZ | 2018 | 173,29 |
L | 2019 | 960,10 |
DB | 2019 | 2.303,94 |
DZ | 2019 | 191,64 |
L | 2020 | 20.049,19 |
DB | 2020 | 6.211,64 |
DZ | 2020 | 605,23 |
:
Zu hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z).
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe eines bestimmten Tatzeitraumes. Tatzeitraum ist der Monat, demnach liegen zur Lohnsteuer, dem DB und dem DZ objektiv jeweils 12 Tathandlungen pro Jahr der Unterlassung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit vor.
Können die auf einzelne Tatzeiträume anteilig entfallenden Beträge nicht zweifelsfrei ermittelt werden, sind sie von der Behörde/dem Gericht zu schätzen.
Diese Judikatur findet auch auf lohnabhängige Abgaben Anwendung.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Wie im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren festgestellt wurde, liegen keine Lohnkonten vor, jedoch Lohnzetteln.
Den Lohnzetteln folgend wurden die angefallenen und nicht gemeldeten und entrichteten Lohnabgaben berechnet.
Abgabenbehördliche Prüfungen stellen qualifizierte Vorprüfungen dar, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können.
Die Sicherheitszuschläge als Mittel zur Abdeckung abgabenbehördlicher Unsicherheiten wurden im Finanzstrafverfahren bei der Berechnung der Verkürzungsbeträge nicht angesetzt, die Berechnung auf Grund des vorliegenden Beweismaterials der Lohnzettel ist im Strafverfahren jedoch übernehmbar.
Da keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vorliegt, ist es dem BFG verwehrt von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG basierend auf der Nichtführung von Lohnkonten auszugehen und bleibt es bei der Qualifizierung der Taten als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es liegen demnach objektiv 36 Taten zur Nichtentrichtung lohnabhängiger Abgaben binnen 5 Tagen nach jeweiliger Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats mit den im Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates genannten Monatsbeträgen vor.
Wie die Auflistung zahlreicher weiterer abgabenrechtlicher Verfehlungen bei dieser Gesellschaft aufzeigt, wurden diesen Belangen über Jahre hinweg nicht zu den Erklärungs- und Fälligkeitsterminen nachgekommen.
III. ***5***, StNr. ***116***
Es wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 keine Meldungen zu den lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine Zahlungen geleistet.
Für 2018 wurden wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung die Besteuerungsgrundlagen an Hand der Voranmeldungen geschätzt.
Für 2019 erfolgte die Schätzung in Anlehnung an die Vorjahre und die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Es wurden nur mittels Voranmeldungen für 2/2019 - € 1.860,00 und 3/2019 - € 460,00 Gutschriften geltend gemacht, für die anderen Monate wurden Nullmeldungen eingereicht.
Für 2020 wurde wiederum wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung geschätzt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und eine stattgebende BVE erzielt. Demnach hat es 2020 Umsätze von € 22.400,00 gegeben.
Für 2021 musste wiederum mit Schätzung vorgegangen werden. Als Grundlage wurde der erklärte Umsatz für 2020 herangezogen, dieser um 10 % erhöht und ein Vorsteuerpauschale von 1,8 % des Umsatzes angesetzt.
Für 2022 erging wiederum ein Schätzungsbescheid und dies mit Null.
Die Nachforderungsbeträge, die dem Finanzstrafverfahren zu Grund gelegt wurden, ergeben sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom ausgewiesen sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Abgabe | Betrag | Abgabe | Betrag | Abgabe | Betrag |
2019 | L | 5.826,18 | DB | 2.362,17 | DZ | 230,16 |
2020 | L | 5.726,54 | DB | 1.953,64 | DZ | 190,35 |
2021 | L | 6.421,58 | DB | 2.574,34 | DZ | 250,83 |
2022 | L | 5.680,37 | DB | 2.438,79 | DZ | 237,63 |
"Sachverhaltsdarstellung
Da der Finanzkasse für die Jahre 2019 bis 04/2023 keine Lohnabgaben gemeldet und zur Prüfung keine Lohn- und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, wurden die Lohnabgaben geschätzt. Als Grundlage für die Schätzung gem. § 184 BAO wurden die gespeicherten Sozialversicherungsgrundlagen herangezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Lohnexpress ermittelt und im Zuge der Prüfung vorgeschrieben. Die Lohnnebenkosten (DB und DZ) wurden unter Berücksichtigung der Freibeträge (Personenkreis über 60.Jahre) ebenso ermittelt und nachverrechnet. Ab 10/2022 wurden die IEF-Auszahlungen für den DN ***26*** berücksichtigt.
Es kamen laufend monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen über die Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt, daher kam bei der Prüferin kein Zweifel darüber auf, dass es sich nicht um einen aufrechten Betrieb handelte. Es wurden auch alle Dienstnehmer per (kurz vor Insolvenzeröffnung) von der Sozialversicherung abgemeldet (s. Übermittlungsprotokoll).
Die Datenfernübertragung erfolgte durch ***41***, Adresse: ***42***
Die Schätzung gem. § 184 BAO betraf nur die zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer. Für diese Dienstnehmer wurden auch monatlich die Beitragsgrundlagenmeldungen per DFÜ übermittelt.
Die Schätzungen betrafen 2019 den Bf., ***26*** und ***117***, 2020 den Bf., ***26*** und ***118***, 2021 Bf., ***26***, ***118*** und ***119*** ***86***, 2022 dieselben vier Personen wie 2021.
Zu diesen Anlastungen wurde mit Beschluss des Spruchsenatsvorsitzenden vom eine Berichtigung des Erkenntnisses vorgenommen und klargestellt, dass der Spruchsenat jeweils über 12 Taten für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 abgesprochen hat.
Wiederum ***14*** keine Lohnkonten eingesehen werden und beruhen die abgabenbehördlichen Nachforderungsbeträge auf Berechnungen an Hand des aufliegenden Beweismaterials, d.h. der Meldungen zur Sozialversicherung. Der Bf. hat nach diesen Unterlagen 2019 € 462,50 €/ Monat bezogen, 2020 € 460,00, 2021 € 475,00 und 2022 € 487,10, daher ist für ihn keine Lohnsteuer angefallen. Die Behauptung, dass Selbständige zu unselbständig Angestellten erklärt wurden, trifft nicht zu. ***31*** war Gesellschafter der ***2*** und nicht der ***5***. Das Vorbringen, dass das Einkommen von Selbständigen zu lohnsteuerpflichtigem Einkommen erklärt worden sei, ist daher nicht richtig.
Diese Berechnungen sind gleichfalls für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Verkürzungsbeträge übernehmbar gewesen.
Eine Würdigung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG steht dem BFG auch dazu nicht zu.
Es liegen objektiv 48 Taten zu Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor.
Wiederum zeigt die Auflistung zahlreicher weiterer Verfehlungen bei dieser Gesellschaft, dass den abgabenrechtlichen Belangen über Jahre hinweg nicht zu den Erklärungs- und Fälligkeitsterminen nachgekommen wurde.
IV. ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (StNr. ***104***)
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Für die Monate 1-12/2022 wurden folgende Voranmeldungen, alles Gutschriften, eingereicht und in der Folge für die Monate 1-9/2022 Festsetzungen von Nachforderungsbeträgen vorgenommen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe und Zeitraum | Gemeldeter Betrag | Buchungstag | Festsetzungen Nachforderung |
1/2022 | -3.018,90 | 4.121,40 | |
2/2022 | -2.650,62 | 3.753,12 | |
3/2022 | -1.950,50 | 3.053,00 | |
4/2022 | -2.353,40 | 3.455,90 | |
5/2022 | -4.357,40 | 5.459,90 | |
6/2022 | -2.636,10 | 3.161,10 | |
7/2022 | -2.676,24 | 3.656,24 | |
8/2022 | -189,22 | 1.169,22 | |
9/2022 | -284,10 | 1.264,10 | |
10/2022 | -2.360,90 | ||
11/2022 | -3.429,70 | ||
12/2022 | -2.340,73 | ||
Summe | -28.247,81 | 29.093,98 |
Für 2023 bis 6/2024 wurden ebenfalls Gutschriften geltend gemacht.
Die Nachforderungen beruhen auf den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom dargestellt sind:
"Das geprüfte Unternehmen fungiert als Bauträger.
Zum Prüfungsablauf
Durch die Betriebsprüfung erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer am , es wurde ein Rückruf der steuerlichen Vertretung/ Buchhaltung vereinbart.
Da kein Rückruf der steuerlichen Vertretung/ Buchhaltung erfolgte, wurde am eine schriftliche Vorladung zur Prüfungseröffnung am um 9:00 in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Österreich DS 07 versendet.
Der Retourschein der Vorladung kam unterschrieben zurück, jedoch wurde der Termin zur Prüfungseröffnung seitens des geprüften Unternehmens nicht wahrgenommen, somit wurde die Prüfung durch die Betriebsprüfung in Abwesenheit des Geschäftsführers am eröffnet.
Noch am selben Tag wurde die Vorladung zur Schlussbesprechung am an das geprüfte Unternehmen versendet. Am erfolgte ein Telefonat zwischen Prüfungsorgan und einer Mitarbeiterin des Geschäftsführers, die um Verschiebung der Schlussbesprechung gebeten hat.
Daraufhin wurde durch die Betriebsprüfung eine neuerliche Vorladung zur Schlussbesprechung am (Termin durch Mitarbeiterin vorgeschlagen) versendet.
Da auch dieser Termin zur Schlussbesprechung durch den Geschäftsführer nicht wahrgenommen wurde, wurde der Termin zur Schlussbesprechung (letztmalig) auf den verschoben.
Da der Geschäftsführer des geprüften Unternehmens, Herr ***18***, trotz letztmaliger Verschiebung der Schlussbesprechung nicht erschienen ist und auch keine Unterlagen vorgelegt hat, waren die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Schätzung
Für den Prüfungszeitraum standen der Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen, Belege und so weiter zu Verfügung.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Prüfungszeitraum, wurden mangels geeigneter Unterlagen die angemeldeten Arbeiter herangezogen und nachstehend angeführte Vorgehensweise gewählt.
Im Prüfungszeitraum waren beim geprüften Unternehmen zwei Arbeiter Vollzeit mit 168 Stunden pro Monat angemeldet. ***20*** geb. ***21***, Bruttobezug € 32.000,00 und ***40***, Bruttobezug € 26.000,00.
Ein weiterer Arbeiter war geringfügig angemeldet, wobei die geleisteten Stunden durch die Betriebsprüfung mit 42 Stunden pro Monat geschätzt worden sind. Der geringfügig beschäftigte Arbeiter, ***22***, geb. ***23***, Bruttobezug € 7.000,00, wurde mit abgemeldet. Durch die Betriebsprüfung wurde der Stundensatz mit € 35 (Brutto 20% USt) ermittelt. Da unklar ist, wer die Auftraggeber waren (Hausverwaltung, Private oder Bauunternehmer), wurden die Umsätze durch die Betriebsprüfung je zur Hälfte auf Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG und steuerpflichtige Umsätze (netto 20% USt) aufgeteilt.


Da durch das geprüfte Unternehmen, wie oben angeführt, keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, war auch mangels Vorlage von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.
Gegen die Schätzungsbescheide wurde Beschwerde erhoben.
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.
Für 2022 wurde keine Jahreserklärung eingebracht, Schätzungsauftrag mit .
Schätzungsbescheid vom mit einer Jahreszahllast von € 1.374,45.
Zuletzt wurden für das Jahr 2016 Jahreserklärungen eingereicht. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 liegen Schätzungen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen vor.
Werden unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht, ist zu prüfen, ob nicht der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegt.
Bei den Schätzungen für die Vorjahre wurden die geltend gemachten Gutschriften der Voranmeldungen stets übernommen, daher konnte der Beschuldigte auch bei Nichtabgabe der Jahreserklärung 2022 davon ausgehen, dass die Abgabenbehörde ihn wieder zu niedrig schätzen würde.
Dazu ist es jedoch in der Folge dank der zeitnah zum Ablauf der Erklärungsfrist abgehaltenen USt- Nachschau nicht gekommen.
Besteht entsprechender Verkürzungsvorsatz und wird die Abgabe (auf Basis einer Schätzung) in zutreffender Höhe festgesetzt, liegt demnach ein relativ untauglicher Versuch vor.
Worauf beruht die Geltendmachung von Gutschriften und welche Umsätze hat das Unternehmen tatsächlich erzielt?
Darüber war abgabenrechtlich abzusprechen und eine entsprechende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen und darüber ist auch in einem Finanzstrafverfahren abzusprechen, ob diese Schätzung auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar ist. Gibt es keine Prüfungsunterlagen aus dem Bereich eines Unternehmens sind andere Beweismittel für eine Schätzung heranzuziehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Schuldbeschwerde auf eine Strafbeschwerde gegen die Höhe der durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe eingeschränkt, daher sind sämtliche Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachsen. Auf das Vorbringen des Beschuldigten gegen die Übernehmbarkeit dieser Abgabennachforderung bei der Ausmessung von Strafen wird beim Punkt Strafbemessung eingegangen.
Es verbleiben objektiv somit 9 Taten der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen.
Täter und subjektive Tatseite
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Meldepflichtverletzungen nach §§ 3 Abs. 3, 5 WiEReG:
***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** (***97***)
Der Beschuldigte wurde am handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Am TT.9.2019 wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Am ***124*** wurde der Konkurs aufgehoben. Am TT.9.2024 wurde wiederum ein Konkursverfahren eröffnet.
Als steuerlichen Vertreter hatte diese Gesellschaft von bis die Buchdat Wirtschaftstreuhand GmbH.
Die Strafbarkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung zum Säumigkeitstag ist am eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am beendet. Da die Nachmeldung erst nach Verfolgung durch die Finanzstrafbehörde erfolgte, konnte hilfsweise das Verfolgungsdatum als Ende des Dauerdeliktes angegeben werden. Da jedoch das tatsächliche Beendigungsdatum bekannt ist, war mit Spruchberichtigung vorzugehen.
WiEReG Meldungen im Konkursverfahren:
§ 1 Insolvenzordnung (IO): Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 (IO): Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
Abs. 2: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 3 Abs. 1 IO: Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.
§ 81 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
Abs. 4: Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 81a Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
Abs. 2: Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
Abs. 3: Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine Fortführung möglich ist und
2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
§ 114 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
Abs. 2: In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, dass der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
§ 167 Abs. 1 IO: Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
1. dessen Eröffnung sowie
2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
§ 180 Abs. 1 IO: Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
Abs. 2: Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass) v.
2.6.6. Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz
Auch Rechtsträger, die sich in Abwicklung oder in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) befinden, fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG und auch diese unterliegen der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.
In Fällen, wo die rechtlichen Eigentümer auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind, ergeben sich keine Änderungen durch die Abwicklung oder ein Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren, solange die Verhältnisse, die zur Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer geführt haben, unverändert bestehen.
Konnten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 2 Z 1 lit. a WiEReG festgestellt werden und wird daher subsidiär die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, so ist zu prüfen, wer die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers ist. Als oberste Führungsebene sind diesfalls grundsätzlich weiterhin die jeweiligen Organe des Rechtsträgers anzusehen.
Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht aber unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO sind sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können. In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist daher gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd WiEReG der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Die Gesellschafter der ***64*** - ***94*** in ***65*** ***93*** sind:
***33*** - ***95***. Anteil € 1.575,00
***53***. € 6.125,00
***31***, geb. ***68*** € 9.100,00
***22***, geb. ***23*** € 9.100,00
***120***, geb. ***121*** € 9.100,00
Bei der ***53*** fungiert der Beschuldigte seit als alleiniger Geschäftsführer und seit als Mehrheitsgesellschafter.
Daraus ergibt sich, dass bei Konkurseröffnung die Meldeverpflichtung grundsätzlich nicht auf den Masseverwalter übergeht, da sich sein Aufgabenbereich nur auf vermögensrechtliche Agenden der Gesellschaft bezieht.
Gibt es jedoch keine oberste Führungsebene in einer Gesellschaft mehr, wird der Masseverwalter auch subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer, dies liegt aber verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die Meldeverpflichtung ist trotz Konkurseröffnung beim Beschuldigten verblieben. Es war ihm zudem auch nach Konkurseröffnung mangels Sperre seines FinanzOnline Zuganges weiterhin möglich eine elektronische Meldung vorzunehmen.
***64***- ***94*** in ***65*** ***93*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***"?
Der Beschuldigte hat seit einen FinanzOnline Zugang.
Der Beschuldigte kannte durch die ihm zugekommenen Erinnerungen seine Meldepflicht und deren Versäumnis. Am ist bei ihm die Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen gleich bei drei Firmen eingetreten, zudem war er auch Geschäftsführer der ***63*** bei der bereits am die erste Erinnerung zu einer Säumnis hinsichtlich der jährlichen Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erlassen wurde.
Letztlich wurde er nach Konkursaufhebung durch das Vorgehen der Finanzstrafbehörde erneut daran erinnert, dass die Meldung immer noch ausständig sei und wurde dieser Verpflichtung erst am durch die von ihm dazu ermächtigte Steuerberatungskanzlei ***30***, ***37***, nachgekommen. Diese Steuerberatungskanzlei wurde jedoch nicht zum steuerlichen Vertreter gemacht. Wie Frau ***72*** unter Wahrheitspflicht angegeben hat, kannte der Beschuldigte seine Meldeverpflichtung und die Erinnerungen und hat dennoch erst 2022 mit Spezialvollmacht einen Steuerberater mit der Nachmeldung beauftragt.
Er hat es daher ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldepflichtverletzung zur Meldepflicht mit Säumigkeit begeht.
Auch eine allfällige, irrige Annahme, dass eine Meldepflicht bei Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergehen könnte, wäre nach Eintritt der Strafbarkeit irrelevant. Das könnte lediglich eine unerfüllte Annahme einer Beendigung des Dauerdeliktes durch Nachmeldung durch einen Masseverwalter sein.
Bedingter Vorsatz ist auch bei den beiden weiteren Meldepflichtverletzungen bei dieser Firma in den nachfolgenden Jahren gegeben. Auch zu diesen Meldeverpflichtungen wurden erst nach Strafbarkeit der Meldepflichtverletzungen Nachmeldungen durch die ***11*** Steuerberatung erstattet.
***3*** (***98***)
Der Beschuldigte wurde am zum handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Am ***126*** wurde ein Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Mit wurde die ***11*** ***55*** GmbH zur Akteneinsicht erfasst. Steuerlicher Vertreter ist wiederum keiner angemerkt.
Der Beschuldigte war als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen.
***3*** alle Zustellungen gelesen durch "***44***".
Der Beschuldigte hatte seit einen FinanzOnline Zugang.
Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***.
Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor.
***4*** (***99***)
Der Beschuldigte wurde am zum handelsrechtlichen Geschäftsführer. Am ***127*** wurde ein Masseverwalter bestellt.
Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen.
Die Gesellschaft hatte keinen steuerlichen Vertreter.
***4*** alle Zustellungen gelesen durch "***45***".
Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***.
Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor.
***76******128*** (***100***)
Der Beschuldigte fungierte seit bis zur Konkurseröffnung am ***129*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Die Gesellschaft wurde am ***130*** amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Die Gesellschaft hatte keinen steuerlichen Vertreter.
Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen.
***5*** alle Zustellungen gelesen durch "***43***". Der Beschuldigte hatte seit einen Zugang über FinanzOnline.
Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***.
Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor.
***6*** (***101***)
Der Beschuldigte fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
***118*** fungiert ebenfalls seit als handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen.
Er hat am erstmals einen Zugang zu Finanz Online beantragt. In der Folge kam es am zu einer neuerlichen Versendung von Zugangsdaten und nochmals am .
Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***.
Die Gesellschaft hat jedoch keinen steuerlichen Vertreter erfasst.
Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor, da dem Beschuldigten seine Meldeverpflichtungen bei Säumnis bereits wegen seiner Geschäftsführung bei anderen Firmen bekannt waren und er diesen zuwidergehandelt hat. Dass er die rechtswirksam zugestellte Erinnerung und den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid nicht gelesen hat, vermag ihn nicht zu exculpieren.
Zur Nichtwahrnehmung der steuerlichen Agenden ist auch anzuführen, dass bereits seit 2020 keine Jahreserklärungen eingereicht wurden und seitens der Abgabenbehörde stets mit Schätzung vorgegangen wurde.
***7*** (***131***)
Der Beschuldigte fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer. ***54*** war zwischen bis handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit ***132*** wurde ein Masseverwalter bestellt.
Der Beschuldigte war wiederum als Geschäftsführer verpflichtet seinen Meldepflichten nachzukommen.
Die erste Erinnerung vom wurde z.H. eines nicht mehr zuständigen Geschäftsführers zugestellt. Da der Beschuldigte jedoch den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid persönlich zugestellt erhielt und in diesem Bescheid vermerkt ist, dass bereits und wann eine Erinnerung ergangen ist, war er auch in Kenntnis dieser ersten Erinnerung.
Der Beschuldigte hatte seit einen FinanzOnline Zugang.
Dennoch wurde die elektronisch zugestellte Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid zur Meldepflichtversäumnis nicht gelesen.
Die Nachmeldungen erfolgten erst durch die ***30***, ***37***.
Die Gesellschaft hat jedoch keinen steuerlichen Vertreter eingetragen.
Es liegt ebenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich der bewirkten Meldepflichtverletzungen vor, da dem Beschuldigten seine Verpflichtungen bekannt waren und er diesen zuwidergehandelt hat. Dass er die rechtswirksam zugestellte Erinnerung und den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid nicht gelesen hat, vermag ihn nicht zu exculpieren.
Für das Jahre 2023 wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Der objektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung zu jährlichen Meldeverpflichtungen und die subjektive Tatseite des bedingten Vorsatzes sind somit zu 14 Taten gegeben. Dazu hat sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG auch als verantwortlich bekannt.
***33*** ***95*** (***133***)
Der Beschuldigte wurde am handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am ***134*** wurde ***79*** zum Masseverwalter bestellt.
Die Gesellschaft hat keinen steuerlichen Vertreter erfasst.
Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet für die Führung von richtigen Lohnkonten und die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu tragen. Seinen steuerlichen Verpflichtungen bei dieser Firma ist er, wie die Auflistung seiner zahlreichen - nicht in deren Gesamtheit verfolgten - unter objektiver Tatbestand angeführten Verfehlungen zeigt, über lange Zeiträume hinweg so gut wie gar nicht nachgekommen.
Frau ***72*** hat angegeben, dass sie die Aufgabe hatte, sich um die Lohnverrechnung anzunehmen, es wurde jedoch keine einzige Meldung erstattet und auch über Jahre hinweg keine monatliche Zahlung geleistet. Es liegt auch kein Vorbringen vor, dass die Mitarbeiterin Meldungen selbsttätig vornehmen und bei Fälligkeit Zahlungen für dieses Unternehmen hätte leisten sollen.
Der Bf. hat als Geschäftsführer die Einteilung der finanziellen Mittel der von ihm vertretenen Gesellschaft vorzunehmen, daher kann es ihm nicht verborgen geblieben sein, dass keinerlei Abgabenzahlungen betreffend der lohnabhängigen Abgaben erfolgen, er hat es auch nach Ansicht des Senates des BFG ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils binnen 5 Tagen nach monatlicher Fälligkeit seiner Entrichtungspflicht zu den unter der Überschrift objektiver Tatbestand angeführten lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG eine finanzstrafrechtliche Verantwortung auch zugestanden.
***5***:
Wie bereits zu den Meldepflichtvergehen ausgeführt war der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet die abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen.
Das umfasst auch die Verpflichtung für die Führung von richtigen Lohnkonten und die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu tragen. Seinen steuerlichen Verpflichtungen bei dieser Firma ist er, wie die Auflistung seiner zahlreichen - nicht in deren Gesamtheit verfolgten - unter objektiver Tatbestand angeführten Verfehlungen zeigt, über lange Zeiträume hinweg so gut wie gar nicht nachgekommen.
Er hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils binnen 5 Tagen nach monatlicher Fälligkeit seiner Entrichtungspflicht zu den unter der Überschrift objektiver Tatbestand angeführten lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist.
Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG eine finanzstrafrechtliche Verantwortung auch zugestanden.
***64*** - ***94*** in ***65*** ***93***
Im Rahmen der Nichtwahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Agenden als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat es der Beschuldigte den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend unterlassen, bei dieser Gesellschaft fristgerecht richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung die Schuldbeschwerde auf eine reine Strafbeschwerde abgeändert, daher ist zu den Schuldsprüchen letztlich Teilrechtskraft eingetreten.
Sein Vorbringen, dass keine Umsatzsteuerzahllasten angefallen sind, da die gemeldeten Arbeitskräfte keine steuerpflichtigen Umsätze erwirtschaftet, sondern an dem der Gesellschaft gehörenden Haus gearbeitet haben, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Strafbemessung:
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist die vorsätzlicher Begehung einer Meldepflichtverletzung nach dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Nach dem Einheitsstrafrecht des Finanzstrafgesetzes bestimmt sich die Strafdrohung nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEREG, weil die Strafdrohung für ein Meldepflichtvergehen höher ist als die Strafdrohung in diesem Fall für die Finanzordnungswidrigkeiten oder die Abgabenhinterziehungen.
Die Maximalstrafe beträgt demnach € 200.000,00.
Die Strafdrohungen für die angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 Abs. 2 FinStrG, Hälfte des strafbestimmenden Wertbetrages) von € 32.862,57 und die Abgabenhinterziehungen (§ 33 Abs. 5 FinStrG, das Doppelte des strafbestimmenden Wertbetrages) € 58.187,96 sind nicht hinzuzurechnen.
Es war auch keine Zusatzstrafe auszusprechen, da die Vorstrafen zu Zeitpunkten verhängt wurden, zu denen noch nicht alle diesem Verfahren zu Grunde liegenden Finanzvergehen begangen waren.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die 30 %ige Schadensgutmachung, erschwerend: die 14 fache Verwirklichung des Tatbestandes nach dem WiEReG und die zwei qualifiziert einschlägigen Vorstrafen.
Weiters sind auch die zahlreichen Tatentschlüsse hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten (84 Taten) erschwerend zu berücksichtigen gewesen.
Zur teilweisen Schadensgutmachung ist zu ergänzen, dass die verkürzten lohnabhängigen Abgaben der ***8*** entrichtet wurden, die lohnabhängigen Abgaben der ***5*** haften weiterhin zur Gänze aus (ausgesetzter Rückstand von insgesamt ca. € 468.000,00) und die Umsatzsteuer der ***2*** haftet ebenfalls aus.
Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ***62*** zum Insolvenzverwalter bestellt, daher ist von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Für 2023 hatte er ein Einkommen von € 27.800,00 aus selbständiger Arbeit und € 1.640,00 als Angestellter der ***5***. Die Einkommensteuererklärung hat er selbst elektronisch eingereicht.
Für 2024 liegt noch keine Einkommensteuererklärung vor.
In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Anzahl an Taten für ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren und der behördlichen Spruchpraxis zu Meldepflichtverletzungen nach § 5 WiEREG, wonach bei einzelnen Vorsatztaten schon Geldstrafen von mehr als € 10.000,00 ausgemessen werden, erscheint die durch den Spruchsenat in diesem Verfahren ausgesprochene Geldstrafe extrem niedrig.
Der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Sorgepflicht für eine Tochter steht gegenüber, dass der Spruchsenat die Vielzahl an Finanzordnungswidrigkeiten und Abgabenhinterziehungen bisher nicht erschwerend gewertet hat.
Der Senat des BFG ist in dubio pro reo der Verantwortung des Beschuldigten gefolgt, dass keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden und hat damit die angelasteten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bei der Strafbemessung trotz der Teilrechtskraft zum Schuldspruch außer Betracht gelassen.
Die erst in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Schuldeinsicht kann nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen, da sie der Behörde und in der Folge dem Gericht keine Arbeit erspart hat, wie die umfangreichen Ausführungen, die mangels Mitarbeit im bisherigen Verfahren eben weitgehend an Hand von Datenbankeneinsichten erstellt wurden, zeigen.
Die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässige Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 3 Monaten limitiert.
Die übliche Spruchpraxis der Umrechnung von Geldstrafen auf Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe eine Ersatzfreiheitsstrafenhöhe die das gesetzliche zulässige Höchstausmaß deutlich überschreiten würde.
Bei einer Geldstrafe im Ausmaß von € 110.000,00 kann demnach nur noch mit einer das Höchststrafe der Ersatzfreiheitsstrafe gering unterschreitenden Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit, der Beschuldigte ist als Geschäftsführer zahlreicher Firmen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen über lange Zeiträume hinweg in keinster Weise nachgekommen sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAF-86546