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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 340

Arbeitslosenversicherung und vorzeitige Alterspension

Eine der Maßnahmen für die Konjunkturbelebung ist der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Erreichen des Mindestalters für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer

Mag. Wolfgang Müller

Im Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 2002/68, wird u. a. auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz novelliert. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG dürfen von Personen, die das gesetzliche Mindestalter für die vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer erreicht haben, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von 3 % des Bruttoverdienstes nicht mehr abgezogen werden. Auch deren Dienstgeber werden insoferne entlastet, als der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3 % und der Insolvenzausfallgeldbeitrag in Höhe von 0,7 % für diese Personen ebenfalls entfällt.

Bestehende Dienstverhältnisse

Die Neuregelung gilt daher auch für Personen, die ein bestehendes Dienstverhältnis haben und das Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erreicht oder überschritten haben. Diese Bestimmung ist seit wirksam.

Vorgangsweise für Dienstgeber

Für diese Beschäftigten kommen die Beitragsgruppen ohne Arbeitslosenversicherungsbeitrag (A 2, D 2, etc.) zur Anwendung, wodurch entsprechende Änderungsmeldungen erforderlich sind. Diese Tatsache ist auch bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Seit müssen daher diese Personen in die oben stehenden...

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