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Steuerliche Anerkennung von „gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn“
BMF-Anfragebeantwortung vom .
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist (vgl in diesem Sinne auch Rz 549 KStR zu alinearen Gewinnausschüttungen). Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (zB aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen).
Das BMF beabsichtigt, die Anfrage zum Anlass zu nehmen, um im Zuge der nächsten Richtlinienwartung eine dahingehende Ergänzung in den KStR aufzunehmen.
Link zur vollständigen Anfragebeantwortung: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---ESt-KSt/gespaltene-gewinnverwendungen.html.