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OGH: Entgelt: Rückforderung
• Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, so können sie lediglich im Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur zweifeln musste.
• Erhält eine Arbeitnehmerin während ihres Beschäftigungsverbotes innerhalb weniger Tage sowohl Entgelt von ihrer Dienstgeberin als auch von der Gebietskrankenkasse in ungefähr der gleichen Höhe, weil die Dienstgeberin vorerst die Zeit ihres Beschäftigungsverbotes unrichtig festgelegt hat, so hätte der Arbeitnehmerin bei einer einigermaßen sorgfältigen Prüfung die Doppelzahlung auffallen müssen, weshalb sie nicht als gutgläubig angesehen werden kann. - (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 289/01 k)