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OGH: Kündigung von AN
• Treten nach Abschluss des Arbeitsvertrages Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten.
• Dabei kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige und redliche Parteien unter den gegebenen Umständen vereinbart hätten, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin solle auch bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers in Österreich bis zur Erreichung des Pensionsalters der Arbeitnehmerin ohne Arbeitsleistung, aber bei Weiterzahlung des Entgelts aufrecht bleiben.
• Unter den im hier zu lösenden Einzelfall gegebenen Umständen führt die ergänzende Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung dazu, dass der vom Arbeitgeber zugesagte Kündigungsschutz die Annahme des Fortbestandes der österreichischen Niederlassung der Arbeitnehmerin zur notwendigen Grundlage hatte und demgemäß mit der Einstellung dieser Niederlassung sein ...