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Zinsenrechts-Änderungsgesetz - ZinsRÄG
• Zinsenrechts-Änderungsgesetz - ZinsRÄG (§ 49 a ASGG)
BGBl. I Nr. 118/2002 v. .
Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen i. Z. m. einem Arbeitsverhältnis werden um 2 Prozentpunkte auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben. Damit beträgt der Zinssatz seit 10,75 % (§ 49 a ASGG). In Erinnerung zu rufen ist, dass nur die gesetzlichen Zinsen (4 %) anfallen, wenn die verzögerte Zahlung des Arbeitgebers auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht hat (vgl. auch Rauch, ASoK 2001, 171 ff.).