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ASoK 6, Juni 2001, Seite 171

Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen

Zinsen werden in der Praxis immer wieder vom Bruttobetrag und damit überhöht berechnet

Dr. Thomas Rauch

Für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis sieht der § 49 a ASGG im Verzugsfall eine Verzinsung in der Höhe von 2% pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der OeNB vor. In der Praxis werden die Zinsen in unzutreffender Weise wiederholt vom Bruttobetrag (statt vom Nettobetrag) berechnet und wird der erforderliche Lohnsteuerabzug offenbar wegen Unkenntnis der Rechtslage unterlassen. Da die Verzugszinsen bei hohen Streitwerten von erheblicher Bedeutung sind, soll im Folgenden ein Überblick über die Rechtssituation geboten werden.

1. Höhe der Verzugszinsen

1.1 Allgemeines zum Zinssatz

Die für Geldschulden im bürgerlichen Recht vorgesehenen Verzugszinsen betragen 4%. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist von einem Zinssatz von 5% (§ 352 HGB) und im Wechsel- und Scheckrecht von einem solchen von 6% auszugehen. Höhere Zinsen könnten aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden (etwa wegen Kreditaufnahme infolge Verzuges).

§ 49 a ASGG sieht gesetzliche Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Höhe von 6% über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der OeNB vor. Das Euro-Justiz-Begleitgesetz (B...

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