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ASoK 8, August 2002, Seite 280

OGH: Pensionsabfindung

Die Annahme eines Pensionsabfindungsanbotes unter gleichzeitigem ausdrücklichem unwiderruflichem Verzicht auf sämtliche Ansprüche auf Gewährung der Firmenpension ist als außergerichtlicher Vergleich i. S. d. § 1380 ABGB zu qualifizieren. Der Vergleich schafft einen neuen Rechtsgrund, der, soweit er von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, jedenfalls dann, wenn dies beabsichtigt ist, konstitutiv ist und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließt.

Nach § 1385 ABGB kann ein Vergleich wegen Irrtums nur insoweit angefochten werden, als er die Wesenheit der Person oder den Gegenstand betrifft bzw. solche Umstände, die von den Parteien des Vergleichs als feststehend angenommen wurden, also die Vergleichsgrundlage bildeten.

Für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trifft die Behauptungs- und Beweislast grundsätzlich den Anfechtenden. Daher hat dieser auch zu behaupten und nachzuweisen, dass der Umstand, hinsichtlich dessen er das Vorliegen eines Irrtums behauptet, Vergleichsgrundlage war.

Ist die Frage, inwieweit die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers diesen zu einem Widerruf bzw. einer Einstellung der Pensionsleistungen berechtige und wie sich die zukünftige wirtsch...

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