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Begrenztes Aufgriffsrecht des Arbeitnehmers
Entgeltansprüche des Arbeitnehmers unterliegen Verfalls- bzw. Verjährungsbestimmungen - ebenso ist bei Feststellungs- bzw. Rechtsgestaltungsansprüchen von einer zeitlichen Beschränkung auszugehen
Die Verfalls- bzw. Verjährungsbestimmungen für Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis kommen einem wesentlichen Bedürfnis der Praxis nach, weil durch den Ablauf einer längeren Zeitspanne die Klärung und Beweisführung erheblich erschwert wird.
Die kollektivvertraglichen, einzelvertraglichen und gesetzlichen Verfalls- und Verjährungsbestimmungensind in der Regel nur für Leistungsansprüche vorgesehen. Bei den (u. a. auf Grund der erheblichen finanziellen Folgen) meist noch bedeutsameren Ansprüchen auf Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung einer Aufgriffsobliegenheit, d. h. er muss seinen Anspruch auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses (den etwa ein begünstigter Behinderter, der ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt wurde, geltend macht) im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners ohne unnötigen Aufschub erheben.
1. Gesetzliche Regelungen
Bei Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs (§§ 105 und 106 ArbVG) steht dem Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat eine Frist von einer Woche ab dem Zugang de...