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PV-Info 3, März 2021, Seite 16

Bekämpfung der Auslaufmitteilung zu einem mehrfach befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsanfechtungsklage

Thomas Rauch

Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass ein wiederholt verlängerter befristeter Bühnenarbeitsvertrag nunmehr auslaufen soll (also nicht mehr verlängert wird), ist keine Kündigung und kann daher auch nicht wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag handelt ().

Der angesprochene Fall beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Kläger war seit beim beklagten Arbeitgeber ununterbrochen als Balletttänzer beschäftigt. Die Beschäftigung ist auf Basis von wiederkehrenden Bühnenarbeitsverträgen jeweils für ein – immer von September bis August dauerndes – Spieljahr erfolgt. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden das Theaterarbeitsgesetz (TAG) und der Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding Anwendung. Es wurde vertraglich vereinbart, dass der Vertrag „stillschweigend um je ein weiteres Spieljahr als verlängert gilt, falls von keinem der vertragsschließenden Teile nach den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen schriftlich erklärt wird, das Dienstverhältnis nach Beendigung des laufenden Vertragsjahres nicht mehr fortzusetzen“. Mit Schreiben vom (zugestellt ...

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