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ASoK 7, Juli 2002, Seite 241

OGH: Bewerbung / Arbeitnehmerauswahl

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Einstellungsgespräch Fragen des Arbeitgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten.

Fragen nach Vorstrafen sind jedoch zulässig und diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen.

Im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit des Bewerbers als Außendienst-Mitarbeiter war die Frage einer Versicherung nach noch nicht getilgten Vorstrafen nicht unzulässig, weil Außendienst-Mitarbeiter eine besondere Vertrauensstellung innehaben und überdies die Gesellschaft dem Kunden gegenüber repräsentieren. - (§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG, § 879 ABGB)

( 8 Ob A 123/01 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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