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ASoK 7, Juli 2002, Seite 237

OGH: Ausbildungskosten / Ersatz

Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im VBG nicht näher geregelt. Es bleibt daher dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer überlassen, die Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses, insb. den Zeitpunkt seiner Beendigung, zu vereinbaren.

Die einvernehmliche Lösung eines Dienstverhältnisses ist einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt auch dann nicht gleichzuhalten, wenn die Initiative vom Dienstnehmer ausgegangen ist. Welcher der Vertragspartner die Initiative zur einverständlichen Lösung ergreift, ist dienstrechtlich nicht von Bedeutung.

Der Anspruch des Dienstgebers auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt im Falle einer vom Dienstnehmer initiierten einvernehmlichen Auflösung daher nicht gemäß § 1162 d ABGB nach sechs Monaten. - (§ 30 Abs. 1 Z 2 VBG, § 1162 d ABGB)

„Da eine Verjährung (Verfristung) der Klageforderung im vorliegenden Fall nur bei Zugrundelegung einer sechsmonatigen Frist nach § 1162 d ABGB in Betracht käme, können aber weitere Überlegungen zur Rechtsnatur des Anspruchs auf sich beruhen. Es genügt im gegenwärtigen Verfahrensstadium für die Verneinung der Verjährung und damit des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage der Hinweis, dass sich schon aus dem Gesetz eindeutig ergibt, dass der Anspruch...

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