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Zur Teilnahme von Betriebsräten an Gewerkschaftsveranstaltungen während der Arbeitszeit
Nur bei unmittelbarem Betriebsbezug der Veranstaltung besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Das ArbVG sieht zwei Freistellungsformen für Mitglieder des Betriebsrates vor, nämlich die Amts- und die Bildungsfreistellung (§§ 116 ff.). Die Amtsfreistellung ermöglicht dem Mitglied des Betriebsrates seine Aufgaben für die Belegschaft während der Arbeitszeit wahrzunehmen, wobei die entfallene Arbeitszeit vom Arbeitgeber nach dem Ausfallsprinzip abzugelten ist. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist jedoch nur die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit zu gewähren (§ 116 ArbVG). In diesem Zusammenhang wird des Öfteren die Frage gestellt, ob für den Besuch von Gewerkschaftsveranstaltungen bezahlte Freizeit einzuräumen ist.
Grundsätze der Interessenvertretung
Nach § 39 Abs. 3 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Das Mitglied des Betriebsrates hat demnach im Rahmen einer Interessenabwägung (einerseits das Interesse der Belegschaft an einer bestimmten Vorgangsweise und andererseits das Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen, die nicht durch entgeltpflichtige Freizeit unterbrochen werden) zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß im Einzelfall eine Freizeitgewährung erforderlich ist.
Auszugehen ist dabei von der Ehrenamt...