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ASoK 6, Juni 2003, Seite 178

Verspätungen durch Verkehrsstreiks, Protestversammlungen und Streik

Verspätetes Einlangen am Arbeitsplatz durch umfassende Verkehrsstreiks führt zu einer entsprechenden Kürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers

Dr. Thomas Rauch

Zur Frage der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Verkehrsstreiks im Bereich der Massenverkehrsmittel oder Protestversammlungen bzw. Streiks im eigenen Betrieb, keine Arbeitsleistung erbringt, werden insbesondere in den Medien verschiedene Auffassungen wiedergegeben. Daher wird im Folgenden die Rechtslage etwas näher betrachtet.

1. Verkehrsstreik

1.1 Wichtige in der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe

§ 8 Abs. 2 AngG und § 1154 Abs. 5 ABGB regeln für Angestellte und Arbeiter die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts wegen bestimmter wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgründe, die der Arbeitspflicht vorgehen und ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sind (Arztbesuche, Niederkunft der Ehefrau, Vorladung vor Behörden, etc.).

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden gesetzlichen Regelungen ist dadurch gegeben, dass der § 8 Abs. 3 AngG durch einen Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt, sondern ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers verbessert werden kann (relativ zwingendes Recht nach § 40 AngG).

§ 1154 b Abs. 5 ABGB ist hingegen nachgiebiges Recht. Arbeiterkollektivverträge können daher die wichtigen in der P...

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