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ASoK 1, Jänner 2002, Seite 026

VwGH: Pflichtversicherung / Prämien / Entgelt

1. Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst-(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist demnach nicht lediglich das tatsächlich bezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung ein Rechtsanspruch bestand.

2. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Als Anspruchsgrundlagen kommen gesetzliche Regelungen sowie Vereinbarungen in Einzel- oder Kollektivverträgen, mangels solchen der Ortsgebrauch in Betracht. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Frage kommen, hat - entsprechend dem § 3 ArbVG - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden.

3. Nach dem für den Arbeitgeber geltenden Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit de...

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