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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 59

Gültigkeit des fremdhändigen Testaments

iFamZ 2020/40

§ 579 ABGB

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Der am ***** 2018 verstorbene Erblasser hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen. Die Drittantragstellerin gab aufgrund des eigenhändigen Testaments vom die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin gaben aufgrund eines fremdhändigen Testaments vom jeweils bedingte Erbantrittserklärungen zur Hälfte des Nachlasses ab.

Im Verfahren über das Erbrecht brachte die Drittantragstellerin vor, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments vom nicht mehr testierfähig gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass die Unterschrift des Erblassers gefälscht sei. Das Testament sei auch formal ungültig.

Der Erst- und die Zweitantragstellerin wendeten ein, das Testament vom sei echt und formgültig. Der Erblasser sei auch testierfähig gewesen.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin aufgrund des Testaments vom je zur Hä...

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