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ASoK 11, November 2001, Seite 372

INSOLVENZ UND INSOLVENZSCHUTZ

Aus der freiwilligen, offensichtlich nur der Information des Arbeitnehmers dienenden Anführung einer (unrichtigen) Kündigungsfrist oder eines (unrichtigen) Kündigungstermines kann nicht der Schluss gezogen werden, der Masseverwalter habe nicht begünstigt kündigen wollen, wenn er seine Kündigung ausdrücklich auf § 25 KO stützt. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen, und den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. - (§ 25 Abs. 1 KO, § 3 b Z 4 IESG)

( 8 Ob S 291/00 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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