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ASoK 8, August 2002, Seite 247

Fristwidrige Kündigungen durch den Masseverwalter?

Eine Kritik an den OGH-Entscheidungen 29. 3. 2001, 8 Ob S 291/00 b; 14. 1. 2002, 8 Ob A 70/01 d

Dr. Paul Liebeg

Frist- und/oder terminwidrige Kündigungen führen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa mit Ablauf der gesetzwidrigen Frist. Anderes soll im Fall der Kündigung durch den Masseverwalter gelten.

I. Allgemeines

Nach h. M. beendet grundsätzlich auch eine Kündigung, bei der die gesetzliche (vertragliche) Kündigungsfrist oder der gesetzliche (vertragliche) Kündigungstermin nicht eingehalten wird, das Arbeitsverhältnis zu dem im Kündigungsausspruch enthaltenen Zeitpunkt; § 29 AngG ist in diesem Fall analog anzuwenden; eine Konversion der fristwidrigen Kündigung in eine zum nächstmöglichen zutreffenden Kündigungstermin findet nicht statt.

Im Allgemeinen kann zwar aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung ist, noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hierbei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handelt. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall anhand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wi...

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