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Übergangsbestimmung zur Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
iFamZ 2020/39
Soweit zufolge § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des § 1487a ABGB auf ein vor dem erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.
Der Nachlass des am ***** 1987 verstorbenen DI U***** D***** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Dornbirn vom aufgrund des Testaments vom den sechs Kindern des Erblassers zu je einem Sechstel eingeantwortet. Die beiden Kläger und der Erstbeklagte sind Kinder des Erblassers. Die Zweitbeklagte ist die Ehegattin und Erbin eines nachverstorbenen Sohnes des Erblassers. Der Drittbeklagte ist der Sohn und Erbe eines weiteren nachverstorbenen Sohnes des Erblassers.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten, mit „Abtretung einer Erbschaft“ betitelten Klage begehrten die Kläger jeweils Zahlung von 51.866,67 € sA vom Erstbeklagten, 51.866,67 € sA vom Zweitbeklagten und 33.333,34 € sA vom Drittbeklagten. Sie bra...