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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 310

Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel

Dr. Hans Trattner

Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt, sind aber streng auseinander zu halten. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf ein aufrechtes Dienstverhältnis, hingegen ist die Konkurrenzklausel eine vertragliche Festlegung betreffend Tätigkeiten nach Beendigung eines Dienstverhältnisses. Beide Begriffe sollen daher im Folgenden näher betrachtet werden.

Konkurrenzverbot

Während eines aufrechten Dienstverhältnisses unterliegen Dienstnehmer gewissen Beschränkungen, welche meist gesetzlich geregelt sind. So sieht § 7 AngG vor, dass Angestellte ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen. Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot gilt nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen, nämlich für die im § 1 AngG bezeichneten Angestellten, somit für solche, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes beschäftigt sind. Wesentlich ist auch der im Gesetz enthaltene Passus „ohne Bewilligung des Dienstgebers"; woraus zu schließen ist, dass mit Genehmigung des Dienstgebers derartige Tätigkeiten wohl möglich sind.

Unter „Betreiben" versteht das Gesetz die Führung eines kaufmännischen ...

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