Der GmbH-Geschäftsführer und andere Leitungsfunktionen von Kapitalgesellschaften
2. Aufl. 2008
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S. 217I. Wettbewerbsverbot
S. 218I. Grundlagen
601
Normzweck. Durch die Festlegung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer und Vorstände soll ein potenzieller Konflikt zwischen den eigenen Interessen der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans und den Pflichten gegenüber der Gesellschaft vermieden werden. Durch das Verbot soll verhindert werden, dass interne Informationen unerlaubterweise nach außen dringen. Das Gesetz fordert also grundsätzlich neben der allgemeinen Treuepflicht auch eine Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Gesetzlich geregelt ist allerdings nur das Wettbewerbsverbot, nicht aber die einem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied zugewiesene Pflicht zur Geheimhaltung geschäftlicher Angelegenheiten.
602
Stellvertreter von Geschäftsführern (§ 27 GmbHG) und Vorstandsmitgliedern (§ 85 AktG) sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot nicht betroffen; die Bestimmungen gelten erst ab der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Geschäftsleitungsorgan.
II. GmbH
1. Rechtsgrundlagen
603
Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft
keine Geschäfte in deren Geschäftszweigen
–für eigene oder fremde Rechnung
–im eigenen oder fremden Namen abschließen
sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszwe...