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ASoK 5, Mai 2020, Seite 199

Übermittlung einer einen nachteiligen Eindruck erweckenden Korrespondenz mit einem ehemaligen Arbeitnehmer an die Muttergesellschaft des neuen Arbeitgebers

1. Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf deren vermögensrechtliche Interessen erstreckt. Verletzt der Dienstgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Dienstnehmer dadurch ein Schaden, so kann dieser Schadenersatzansprüche geltend machen.

2. Der Dienstgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene schutzwürdige Interessen zu vernachlässigen. Werden aber durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung.

3. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers wirkt nach und gilt damit grundsätzlich auch nach Beendigung des Vertrages. Der Dienstgeber ist damit auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Dienstnehmer keine Nachteile entstehen. Diese Verpflichtung wird auch und gerade im Zusammenhang mit Auskünften gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern bejaht. Insbesondere aus den Wertungen des § 1163 Abs 1 Satz 3 ABGB und des § 39 Abs 1 Satz 2 AngG, wonach Eintragungen und Anmerkungen in einem (Dienst-)Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer (Angestellten) die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, unzulässig sin...

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